Im Jahr 1979 erwarb Japan in Deutschland, in der ehemaligen Bundeshauptstadt Bonn, ein Gebäude, in dem es eine Botschaft betrieb. 2002 nutzte es dieses nicht mehr, sondern zog nach Berlin um. Vorübergehend wurde der Sitz in Bonn noch als Außenstelle genutzt. Im Jahr 2006 trennte sich Japan endgültig davon. Ein Investor kaufte es auf. Zur Debatte stand nun, – damit musste sich das Oberverwaltungsgericht auseinandersetzen – dass Japan der Stadt Bonn einen Ausgleichsbetrag zahlen soll. Kann die Stadt das fordern?
Bonn verlangt von Japan eine hohe Summe
166.520 Euro verlangte die Stadt. Japan jedoch ging vor Gericht. Dem Bescheid wollte es nicht nachkommen; aus gutem Grund: Laut Art. 23 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) ist der Entsendestaat von „staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und sonstigen Abgaben befreit […] soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden“.
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Botschaftssitz in Bonn: Ausgleichsbetrag von Japan fällig? erhalten
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OVG entscheidet anders als gerichliche Vorinstanz
Innerhalb des deutschen Rechtsstaats gab es hierzu Unstimmigkeiten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage Japans ab. Infolge der Berufung Japans, gab das Oberverwaltungsgericht Japan jedoch Recht. Es betonte, dass Art. 23 Abs. 1 WÜD mit dem Grundsatz der Abgabefreiheit die Aufgaben einer Mission fördern soll. Genutzte Grundstücke dienen diesem Zweck. Es erklärte weiter: „Lediglich Abgaben, die als Gegenleistung für genau abgegrenzte Leistungen zugunsten des Missionsgeländes erbracht werden, dürfen erhoben werden. Darunter fielen Ausgleichsbeträge für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nicht.“ Eine Revision gegen diese Urteil lässt das Oberverwaltungsgericht nicht zu. Der Stadt Bonn bleibt aber die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Über diese würde dann das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Hamm vom 3.7.14, Az.: 14 A 1512/11
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