Rechtsnews 04.02.2013 Julia Brunnengräber

Winterdienst auf Gehwegen: Verschärfte Verantwortlichkeit der Anlieger?

Ein altbekanntes und jeden Winter wiederkehrendes Problem: die Schneeräumung auf den Gehwegen. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hatte sich damit zu beschäftigen. Theoretisch haben nämlich Anlieger die Verantwortlichkeit – so sieht es die geltende Winterdienstregelung vor – die öffentlichen Gehwege von Schnee freizuräumen und so für Sicherheit von Passanten zu sorgen. Dies ist im Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) so vorgeschrieben. Praktisch kann das aber ein ganz schönes Problem darstellen. Das sah auch ein Anlieger so und reichte Verfassungsbeschwerde ein.

Rechtliche Lage zur Schneeräumung

Rechtlich ist schon lange festgelegt, dass Anlieger den Schnee auf den öffentlichen Gehwegen räumen sollen. Da dies aber nicht immer gut geklappt hat, sondern die Schnee- und Eisbeseitigung vielmehr „mangelhaft“ war, wurde vom Abgeordnetenhaus Berlin im Jahr 2010 das Gesetz verändert und zwar dahingehend, dass Anliegern mehr Verantwortung übertragen wurde. „Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der zum Winterdienst verpflichteten Grundstückseigentümer“ wurde verschärft. Das bedeutet: „Das Straßenreinigungsgesetz bestimmt (in § 6 Abs. 1) nunmehr, dass die zum Winterdienst verpflichteten Anlieger zwar weiterhin ‚durch privatrechtliche Vereinbarungen Dritte mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen‘ können.“ Das heißt aber nicht, dass ihre Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt, was hierbei der entscheidende Punkt ist. Wenn ein Anlieger also seine Pflicht diesbezüglich nicht erfüllt, droht ihm laut Gesetz eine sogenannte kostenpflichtige Ersatzvornahme und ein erhöhtes Bußgeld.

Anlieger legt Verfassungsbeschwerde ein

Genau gegen diese verschärfte Verantwortlichkeit war ein Eigentümer eines Einfamilienhaus in Berlin. Er reichte Verfassungsbeschwerde ein. Er brachte vor, dass er wegen dieses Haftungsrisikos bei Schneefall Berlin nicht mehr verlassen könne. Er halte sich oft außerhalb von Berlin auf. Wird er nun hinsichtlich der Schneeräumung verstärkt in die Pflicht genommen, dann werde er in seiner Reisefreiheit behindert.

Unsicher bei einer Rechtsfrage? Holen Sie sich jetzt eine schnelle Einschätzung – ab 29,99 €.

★★★★★ Seit 2004 Millionen beratene und zufriedene Kunden
Was passt zu Ihnen?
Wenn Sie lieber direkt sprechen möchten.
Telefonisch
Für alle, die direkt mit einem Anwalt sprechen möchten
Anruf innerhalb ca. 4 Stunden
ab 34,99 *
  • 15 / 30 / 45 Min wählbar
  • Persönlich & lösungsorientiert
  • Wenn Reden wichtig ist
Anwalt telefonisch anfragen
Ideal, wenn Sie sofort persönlich sprechen möchten.
Wenn Sie schnell und günstig eine erste Orientierung brauchen.
✦ Empfohlen
LexBot
KI-Ersteinschätzung zur Rechtsfrage
⚡ Antwort in ca. 2 Minuten ⚡
ab 29,99 *
Ideal für erste, rechtliche Orientierung
  • PDF-Antwort in 5 klaren Kapiteln
  • Rechtliche Einordnung & nächste Schritte
  • Optional: Doku-Check & Anwaltstelefon
KI-Ersteinschätzung starten →
Keine Wartezeit  ·  Keine versteckten Kosten  ·  Sofort online starten
★★★★★ 4,8 / 5 Sterne
LexBot Prüfprotokoll gem. EU AI Act Geprüft gem.
EU AI-Act
Der schnellste Weg zu einer ersten Einschätzung.
Wenn Sie eine schriftliche Antwort wünschen.
Schriftlich
Für komplexere Fälle mit anwaltlicher Ausarbeitung
Antwort in ca. 1 Werktag
99,99 *
  • Schriftliche anwaltliche Ausarbeitung
  • Upload eines Dokuments möglich
  • Eine Rückfrage inklusive
Schriftliche Antwort erhalten
Für Fälle, bei denen Sie eine ausführliche Antwort benötigen.
*alle Preise inkl. MwSt.  ·  LexBot® ist als Marke geschützt und beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registriert.

Verfassungsgerichtshof weist Beschwerde als unbegründet zurück

Der Verfassungsgerichtshof wies seine Beschwerde allerdings zurück und urteilte, dass die Winterdienstregelungen, die öffentliche Gehwege im Straßenreinigungsgesetz betreffen, verfassungsgemäß sind. Die bestehenden Regelungen sind mit der Berliner Verfassung und dem Eigentumsgrundrecht vereinbar. Es ist möglich, eine zuverlässige dritte Person wie etwa einen Nachbarn oder einen Hausmeister damit zu beauftragen, die Räumung durchzuführen beziehungsweise zu überwachen. Das Gericht betonte also, dass ein Anlieger seiner Pflicht nicht höchstpersönlich vornehmen muss. Das heißt: „Insoweit muss es genügen, wenn der Anlieger alles ihm im Einzelfall billigerweise Zumutbare getan und veranlasst hat, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst durch von ihm sorgfältig ausgewählte und angemessen überwachte Dritte sicherzustellen.“

Anlieger haftet nur, wenn er Schneeräumung nicht regelt

Das Gericht stellte abschließend klar, dass ein Anlieger nur dann haftet, wenn er seinen „so verstandenen Pflichten schuldhaft nicht nachkommt“. Das würde eine Ordnungswidrigkeit (nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StrReinG) bedeuten, die eine Geldbuße zur Folge hätte. Quelle:

  • Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22. November 2012, Az.: VerfGH 8-11

Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€