Rechtsnews
07.07.2016
Raphaela Nicola
Eine unlautere geschäftliche Handlung und somit ein Wettbewerbsverstoß liegt vor, wenn ein Onlinehändler auf seiner Internetseite den „Gefällt mir“-Button von Facebook einbindet, ohne darüber aufzuklären, dass bei Nutzung des Buttons die IP-Adresse des Betroffenen an Facebook übermittelt wird. Dies wurde, wie im März bereits von uns berichtet, vom Landesgericht Düsseldorf entschieden.
Darf die IP-Adresse ohne Zustimmung weitergegeben werden?
Mit jedem Aufruf der Internetseite eines Onlineshops für Bekleidung wurde automatisch die IP-Adresse des Betroffenen an Facebook weitergegeben. Der Grund dafür war, dass sich auf dieser Internetseite der „Gefällt mir“-Button von Facebook befand. Der Betroffene wurde im Vorfeld hierüber allerdings nicht aufgeklärt. Dies sei nach Ansicht des Verbraucherschutzverbandes wettbewerbsrechtlich unzulässig. Deshalb verlangte der Verband von der Onlinehändlerin das Unterlassen der Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons. Der Verbraucherschutzverband erhob Klage gegen die Onlineshopbetreiberin, da sie sich weigerte dem nachzukommen. Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Verbandes. Nach §8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) habe ihm der Unterlassungsanspruch zugestanden. Angesichts dessen, dass die Nutzer des Onlineshops nicht darüber aufgeklärt wurden, dass eine Übermittlung der IP-Adresse stattfindet, sei die Nutzung des „Gefällt mir“-Buttons nach § 3 a UWG als unlautere geschäftliche Handlung zu werten gewesen. Die Onlinehändlerin sei nach § 13 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) verpflichtet gewesen, ihre Nutzer über Art, Umfang, und Zweck der Erhebung personenbezogener Daten zu informieren. Dies sei mit einem bloßen Link zu einer Datenschutzerklärung in der Fußzeile der Website jedoch nicht geschehen. Des Weiteren habe gemäß § 12 TMG keine erforderliche Einwilligung der Besucher des Onlineshops in die Datennutzung vorgelegen.
IP-Adressen stellen personenbezogene Daten dar
Die IP-Adressen der Nutzer des Onlineshops stellen nach Auffassung des Landgerichts personenbezogene Daten dar. Die Übermittlung der IP-Adresse sei für das Funktionieren und den Betrieb des Onlinehandels nicht erforderlich. Deshalb vertrat das Landgericht die Ansicht, dass die Übermittlung nach § 15 TMG nicht gerechtfertigt sei. Der „Gefällt mir“-Button sei zwar weit verbreitet und wegen eines Marketing-Effekts mit Vorteilen verbunden. Er müsse aber nicht zwingend eingesetzt werden. Die Nutzung des Buttons sei möglich, wenn die Rechte derer angemessen beachtet werden, die eine Weitergabe ihrer Daten weder erwarten, noch wünschen. Dies könne beispielsweise durch die Verwendung des „2 Klick-Verfahrens“, bei dem der Datenerweiterung eine Einverständnisabfrage vorgeschaltet ist, geschehen.
Quelle:
http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Duesseldorf_12-O-15115_Einbinden-des-Gefaellt-mir-Buttons-von-Facebook-in-Internetseite-eines-Onlinehaendlers-begruendet-Wettbewerbsverstoss.news22748.htm
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