Der Bundesgerichtshof hatte Fragen bezüglich der Anforderungen an eine erforderliche Moderinisierungsankündigung zu klären. Geklagt hatten die Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses. Diese wollten Balkone an der Westseite des Mehrfamilienhauses montieren. Der Angeklagte, welcher Mieter des Objektes ist, wurde um Duldung gebeten. Aus diesem Grund informierten die Kläger den Mieter schriftlich in stichpunktartiger Form über die anstehenden Baumaßnahmen, die geplante Bauzeit (6 Wochen), das Datum des geplanten Baubeginns und über die Summe der voraussichtlichen Mieterhöhung. Zudem erklärten sie, dass die Bauzeit innerhalb der einzelnen Wohnungen fünf Tage beträgt, plus zusätzlicher Zeit für Malerarbeiten nach einer Woche Trockenzeit. Die Kläger forderten mit ihrer Klage die Duldung der geplanten Baumaßnahmen (§ 554 Abs. 2 BGB). BGH gibt Vorinstanzen Recht Das Amtsgericht und das Landgericht München gaben den Klägern Recht. Auch der BGH schloss sich dieser Entscheidung an, da der Mieter nicht über jedes Detail und jede Auswirkung der geplanten Baumaßnahmen informiert werden muss. Es muss lediglich mitgeteilt werden, welche Veränderungen mit der Modernisierung einhergehen und welche Auswirkungen sie auf den Mietgebrauch und den zu zahlenden Mietbetrag haben. Auf all diese Punkte wurde im Schreiben der Kläger eingegangen, weshalb der Mieter die Maßnahmen also dulden muss. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2011; AZ: VIII ZR 242/10
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