Der Deutsche Alpenverein plant eine neue Kletterhalle in Berlin Mitte. Dieses Vorhaben wurde aber zunächst per Eilentscheidung durch das VG Berlin gestoppt. Eine Betreiberin einer kommerziellen Kletterhalle hatte das beantragt. Der Grund dafür: Der Bezirk Berlin-Mitte hatte dem Verein das Grundstück zu einem günstigeren als dem marktüblichen Mietzins vermietet. Die Antragstellerin fand, dass das gegen EU-rechtliche Beihilferegelungen verstoße und dass die Baumaßnahme der EU-Kommission hätte gemeldet werden müssen. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte schließlich darüber zu entscheiden, wie es mit dem Kletterzentrum weitergehen soll.
OVG: Sportförderungsgesetz und EU-Recht stehen Bau der Kletterhalle nicht entgegen
Das OVG entschied, dass es entscheidend sei, dass die Förderung unter dem Schwellenwert von 200.000 Euro liegt und damit habe sie einer EU-Verordnung zufolge als sogenannte „De-minimis-Beihilfe“ zu gelten. Deswegen besteht keine Meldepflicht gegenüber der Kommission über die Beihilfe, die dem Verein zugute gekommen ist. Auch das Sportförderungsgesetz steht dem Bau des Kletterzentrums nicht entgegen, da sie nicht gewerbsmäßig genutzt wird wie die der Antragstellerin. Sie wird, so die Planung, für Vereinsmitglieder geöffnet.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juli 2012, Az.: OVG 6 S 16.12
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