Notare sind für die Beurkundung von Rechtsvorgängen zuständig und sollen vorsorgend Rechtspflege betreiben. Ein Notar aus Schleswig-Holstein wehrte sich gegen eine dienstaufsichtsbehördliche Weisung mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Notar wurde vom Präsidenten des Landgerichts angewiesen, seine Verbuchungen von bargeldlosen Zahlungen gemäß § 10 Abs. 3 der Bundesnotarordnung durchzuführen. Der Notar sah sich in der Anweisung in seinem Grundrecht auf freie Ausübung seines Berufes (Art. 12 GG) verletzt.
Weisungsrecht ergibt sich aus rechtlicher Stellung
Das Bundesverfassungsgericht war jedoch der Auffassung, dass § 10 Abs. 3 der Bundesnotarordnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und daher rechtmäßig sei. Ein Weisungsrecht der Aufsichtsbehörde ergebe sich aus der rechtlichen Stellung des Notars. Der Notar sei zwar unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, jedoch müsse er Sonderregelungen hinnehmen, da er einen staatlich gebundenen Beruf ausübe, der richterlichen Funktionen nahe komme und in sachlich bedingter Nähe zum öffentlichen Dienst stehe. Das Bundesverfassungsgericht folgte dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof und wies die Verfassungsbeschwerde des Notars ab.
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Weisungen der Aufsichtsbehörde an Notare rechtmäßig? erhalten
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- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.07.2012
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