Rechtsnews 23.11.2012 Manuela Frank

Was soll mit „Westparkmörder“ geschehen?

Am 15. Oktober des Jahres 1993 tötete ein mittlerweile 37-jähriger Bauarbeiter mit slowenischen Wurzeln einen ihm unbekannten Architekten mit zwölf heftigen Messerstichen. Als Motiv gab er an, dass er sich über den Tagesablauf geärgert habe und seine Aggressionen abbauen wollte. Tatort war der Westpark in München, weshalb der Täter oftmals auch als „Westparkmörder“ bezeichnet wird.

Täter hatte zahlreiche Vorstrafen

Der Täter wurde in Kroatien im Jahr 1997 festgenommen und ein Jahr später ausgeliefert. Er war in Deutschland bereits bekannt, da er in der Vergangenheit wegen diverser Taten verurteilt wurde und auch in Jugendhaft saß. 1992 wurde er beispielsweise zu eineinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt wegen räuberischer Erpressung, Raubes und anderer Straftaten, im Jahr 1995 wegen versuchten Totschlags und anderer Gewalttaten zu einer fünfjährigen Jugendstrafe.

Zehnjährige Jugendstrafe wegen Mordes

Im Mai des Jahres 2003 wurde der Täter wegen des Deliktes im Oktober des Jahres 1993 wegen Mordes zu einer zehnjährigen Jugendstrafe verurteilt. Im Oktober des Jahres 2009 wurde durch die Staatsanwaltschaft beantragt, dass gegen den Täter nachträglich eine Sicherheitsverwahrung (§ 7 Abs. 2 JGG) angeordnet werden solle.

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Landgericht lehnt Antrag ab

Das Landgericht hat diesen Antrag im Oktober des Jahres 2011 allerdings abgelehnt. Drei Sachverständige konnten zwar eine psychische Störung des Täters feststellen, allerdings erkannten sie keine hochgradig zu bewertende Gefahr des Durchführens schwerster Gewaltdelikte, weil diese von spezifischen, ungünstigen Umständen abhänge, die im konkreten Fall „nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnten“. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, woraufhin der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts München aufhob.

BGH hebt Urteil auf

Als Begründung führte er an, dass das Landgericht München einen rechtlich gesehen falschen Maßstab anlegte, als es prognostizierte, ob vom Täter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abermals schwerwiegende Sexual- oder Gewaltstraftaten ausgehen könnten. Es ging dabei davon aus, dass die ausschlaggebenden Faktoren, wie beispielsweise ein negativer Verlauf der partnerschaftlichen Situation, zur vollsten Überzeugung des Gerichts festliegen müssten. Weiterhin habe das Münchener Landgericht vorgreiflich rechtsfehlerhaft auf die Wahrscheinlichkeit für das Durchführen schwerer Sexualverbrechen abgestellt, obwohl seine Tat im Oktober 1993 aus Mordlust und die anderen Taten andere Beweggründe hatten. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2012; AZ: 1 StR 160/12

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