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Rechtsnews 30.01.2023 Alex Clodo

Warum ist der Soli 2023 noch verfassungsgemäß?

In dem aktuellsten Urteil des Bundesfinanzhofs halten die Richter den Solidaritätszuschlag für zulässig und verfassungsgemäß. Die Richter betonten jedoch, dass sich dies auf Dauer aber ändern könne. Warum das höchste deutsche Finanzgericht so entschied, erfahren Sie hier!

Allgemeines zum Solidaritätszuschlag

Im Grundgesetz ist sehr genau geregelt, welche Steuern und Abgaben es geben darf und wem die Einnahmen daraus zugutekommen. In Deutschland gelten die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer als die wichtigsten Steuerarten. Diese stehen dem Bund und Ländern gemeinsam zu. Die Verfassung sieht daneben in Art. 106, Absatz 1, Nr. 6 die sogenannte Ergänzungsabgabe vor, die der Bund erheben darf und dessen Einnahmen ausschließlich dem Bund zustehen. Bei dem Solidaritätszuschlag handelt es sich um eine solche Ergänzungsabgabe.

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Der Bund darf jedoch nicht “einfach so” diesen Zuschlag erheben und damit quasi die Einkommensteuer einseitig erhöhen. Es darf diese Ergänzungsabgabe nur dann und nur so lange geben, wie die Voraussetzungen dafür vorliegen. Es braucht zum einen einen vorübergehenden Finanzbedarf des Bundes. Zum anderen braucht der Bund einen guten Grund für diesen Mehrbedarf. Es handelt sich bei den Kosten, die im Zusammenhang mit der deutschen Einheit entstanden sind, unstreitig um einen solchen Mehrbedarf.

Solidaritätszuschlag als Generationenaufgabe

Nach Ansicht der Richter habe der Gesetzgeber 2019 im “Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags” nachvollziehbar begründet, dass es nach wie vor einen wiedervereinigungsbedingten Finanzbedarf gebe, unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts.

Zudem gebe es auch keine zwingende Verbindung zwischen dem Solidaritätszuschlag und dem 2019  ausgelaufenen Solidarpakt II. Dabei müsse eine Ergänzungsabgabe nicht von vornherein befristet sein und ein Mehrbedarf könne sich auch für längere Zeiträume ergeben. Daher sprechen die Richter von einer “Generationenaufgabe”.

BFH: Solidaritätszuschlag “noch” verfassungsgemäß

Zuletzt stellte das Gericht aber auch nochmals fest, dass eine solche Abgabe nicht für immer erhoben werden darf. Dies wird damit begründet, dass ein dauerhafter Finanzbedarf über die auf Dauer angelegten Steuern gedeckt werden müssen, nicht jedoch über eine Ergänzungsabgabe. Der Präsident des Bundesfinanzhofs betonte, dass der Zuschlag “noch” verfassungsgemäß ist.

Übersetzt heißt das: Je länger man den Soli beibehalten will, desto besser muss der Gesetzgeber begründen, dass man ihn noch braucht, er aber nicht zu einer dauerhaften Abgabe wird. Dies hat der Gesetzgeber bisher eingehalten und auch Rechnung getragen. Seit 2021 sind etwa 90 Prozent der Steuerpflichtigen vom Solidaritätszuschlag befreit. Nur Spitzenverdiener zahlen seitdem die Abgabe.

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Quelle:

https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/solidaritaetszuschlag-bundesfinanzhof-urteil-101.html

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