Seit Oktober 2003 besteht die Vorschrift für alle EU-Mitgliedsstaaten, dass Zigarettenpackungen mit Warnhinweise über mögliche negative Folgen des Tabakkonsums versehen werden müssen. Doch gilt diese Regelung auch für die Werbung von Cigarillos? Verbraucherzentrale und Verbraucherverbände erheben Klage Verbraucherverbände und Verbraucherzentralen forderten, dass die Anzeigenwerbung für Cigarillos ebenso auf die Gefahren und Schädigungen des Rauchens hinweisen muss, wie es für Zigaretten bereits der Fall ist. In den “Werberichtlinien” der Tabakindustrie stand zwar, dass bei Zigarettenwerbung derartige Warnhinweise verpflichtend sind, jedoch nicht für Cigarillos. Dies sah der Bundesgerichtshof als unzulässig an, da die selbständig aufgestellten Regelungen der Unternehmen nicht die Lauterbarkeit bestimmen, “sondern das lauterkeitsrechtliche Verhaltensgebot des UWG, im vorliegenden Fall zum Schutz des Verbrauchers vor Gefahren für seine Gesundheit”. Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass es eine sittliche Verpflichtung darstelle, die Bevölkerung über die Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens mit Hilfe dieser Warnhinweise aufzuklären. Das Nichtvorhandensein eines solchen Hinweises stelle “eine wettbewerbsrechtlich unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher” dar. Zudem seien Zigaretten und Cigarillos in etwa gleich gesundheitsschädlich. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 11. August 2006, Az.: I ZR 234/03
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