Rechtsnews 16.09.2021 Alex Clodo

Wahlkampf: „Hängt die Grünen“

Die Bundestagswahl 2021 steht kurz bevor. In knapp 2 Wochen könnte ein Richtungswechsel in der Politik bevorstehen. Daher ist der Wahlkampf aller Parteien im vollem Gange. Egal ob Flyer, Plakate oder das persönliche Gespräch mit dem Bürger nutzen die Politiker um Stimmen für sich zu gewinnen. Besondere Aufmerksamkeit erlangte vor zwei Tagen ein Plakat. Das Plakat trug die Aufschrift „Hängt die Grünen“. Dahinter steht die Partei „Der III. Weg„. Diese Wahlplakat wird mittlerweile als „Hassplakat“ und als „Mordaufruf“ aufgefasst. „Der III. Weg“ nimmt jedoch Abstand von diesen Vorwürfen. Sie berufen sich darauf, dass es sich niemals um einen Mordaufruf handelt. Fraglich ist jedoch, wie glaubwürdig diese Aussage zu deuten ist. Zudem stellt sich die Frage, ob ein solches Wahlplakat überhaupt veröffentlicht werden darf. Überschreitet die Aufschrift dabei die geschützte Meinungsfreiheit?

Hintergründe

In mehreren Städten hingen Wahlplakate mit dem Spruch „Hängt die Grünen“ von der Partei „Der III. Weg“. Darunter stand in kleineren Buchstaben der beigefügte Satz „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt“. Nachdem die ersten – berechtigten – Reaktionen auf die Wahlplakate sehr negativ ausfielen, ordnete die Stadt Zwickau die Entfernung an. Wie hat das Gericht entschieden? Nach einem Gerichtsbeschluss müssen die Plakate vorerst nicht abgehangen werden. Die Plakate sind jedoch im Abstand von 100 Metern zur Wahlwerbung der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ anzubringen. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass sich die Parteien im Wahlkampf auf das Recht der Meinungsäußerung berufen können. Gerade im Wahlkampf kann der Meinungskampf auch etwas härter geführt werden. Aufgrund der aus dem Grundgesetz geschützten Rolle der Parteien ist es schwierig, bestimmte Wahlplakate zu verbieten. Es ist jedoch offen, ob die strengen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff in eines der wichtigsten Grundrechte der Meinungsfreiheit vorlägen. Das Gericht sieht es als verhältnismäßig an, wenn ein räumlicher Abstand der Wahlplakate zwischen beiden Parteien besteht.

Rechtliche Fragezeichen

Kann man den Wahlspruch auch anders deuten? Vergleichen könnte man die Situation mit der Abkürzung „ACAB“. Zum einen könnte dies heißen „all cops are bastards“. Zum anderen könnte man aber auch die Abkürzung als „all cops are beuatiful“ deuten. Daher bestünde auch die Möglichkeit, dass das Wahlplakat anders zu verstehen sei. „Der III. Weg“ verweist in einem kleingedruckten Hinweis darauf, dass ihre Plakate selbst grün sind und es nur darum gehe, diese aufzuhängen. Nun stellt sich jedoch die Frage, wie das Gericht diese Begründung auffasst. Handelt es sich dabei um eine ernstgemeinte Bitte oder um eine Ausrede, um ein vermeintlich bestehendes juristisches Schlupfloch offen zu halten? Das Gericht hat aber zu berücksichtigen, dass die Wahlplakate in direkter Nähe zu den grünen Wahlplakaten hingen.

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Schlussendlich bleibt die Frage offen, ob die Wahlwerbung noch unter die Meinungsfreiheit zu fassen ist oder nicht. Betrachtet man sich den Spruch als solchen und die Nähe zu den Wahlplakaten der Grünen, kann davon ausgegangen werden, dass „Der III. Weg“ auch Bezug auf diese nimmt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Partei des Öfteren schon negativ aufgefallen ist. Auch der Wahlkampf muss sich in Grenzen halten. Zwar muss die Meinungsfreiheit geschützt werden, aber auch diese hat Grenzen.

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Quellen:

https://www.tagesschau.de/inland/btw21/neonazis-plakate-gruene-101.html

https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/chemnitz/zwickau/plakate-dritter-weg-urteil-verwaltungsgericht-100.html

https://www.zdf.de/nachrichten/politik/wahlplakat-haengt-gruene-gericht-chemnitz-bundestagswahl-100.html

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