Rechtsnews 04.03.2013 Julia Brunnengräber

Vorsicht beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne amtliches Prüfzeichen

Einige reparieren ihr Fahrzeug selbst oder nehmen vermeintliche Verbesserungen vor. Dafür jedoch sogenannte nichtbauartgenehmigte Fahrzeugteile (§ 22a Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) zu verwenden, ist rechtlich nicht erlaubt. Sie dürfen auch nicht zum Verkauf angeboten werden, wenn es objektiv möglich ist, dass die Teile nach dem Kauf in Deutschland – im Geltungsbereich der StVZO also – verwendet werden. So hat das OLG geurteilt.

Nicht-bauartgenehmigte Ersatzteile verkaufen?

Konkret ging es um Scheinwerferlampen, die amtlich nicht genehmigt waren. Bei ebay unterhielt derjenige, der diese verkaufen wollte, einen „kfzshop“. Dort bot er die Ersatzteile an. Auf dieser Angebotsseite wies er außerdem darauf hin, dass die Teile nicht für den Straßenverkehr zugelassen seien und damit der StVZO nicht entsprächen. Dagegen reichte eine Person Klage ein und berief sich damit auf § 22a Abs. 1 Nr. 7 Abs. 2 StVZO. Die Art des Feilbietens sah der Kläger als unzulässig an, da es sich dabei um nicht bauartgenehmigte Teile handelt. Daher verlangte er die Unterlassung.

OLG: Objektive Verwendungsmöglichkeit entscheidend

Das OLG entschied, dass dem Kläger Recht zuzusprechen ist. Als Grund führte es folgenden an: „Für das in § 22a StVZO geregelte Verbot des Feilbietens komme es ausschließlich auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugteils an, unerheblich sei hingegen, wozu das Fahrzeugteil im Einzelfall benutzt werden solle.“ Das heißt, es nützt dem Fahrzeugteilverkäufer nichts, auf den Verwendungszweck hinzuweisen. Allein die objektive Verwendungsmöglichkeit zählt. Der Beklagte musste die Unterlassungsforderung daher in Kauf nehmen und zudem die Kosten des Rechtstreits tragen. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2012, Az.: I-4 W 72/12

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