Durch diesen Fall ist deutlich geworden, dass der jeweilige Einzelfall beurteilt werden muss, wenn es um einen Werkvertrag und Nachbesserungsversuche geht, die mehrmals fehlschlagen. Im Zentrum dieses Sachverhalts stand die Frage, wann eine Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist und ein anderes Unternehmen auf Kosten des ursprünglich beauftragten Unternehmens mit der Behebung eines Fehlers beauftragt werden kann.
Hausbesitzer beauftragte nach fehlgeschlagenen Nachbesserungen anderes Unternehmen
Konkret ging es um eine Firma, die ihren Restwerklohn von demjenigen gefordert hatte, der sie beauftragt hat. Es ging um mehrere tausend Euro. Der Beklagte hatte von dem Unternehmen in seinem neu erworbenen Haus Malerarbeiten durchführen lassen. Auch eine Haustür wurde eingebaut und diese brachte gewisse Probleme mit sich. Der Subunternehmer – ein Schreiner – besserte die Tür vier mal nach; allerdings erfolglos. Es blieben stets Mängel zurück. Der beklagte Hausbesitzer beauftragte schließlich eine andere Firma und ließ eine neue Tür einbauen. Die Kosten wollte er von dem Subunternehmer erstattet haben, der viermal erfolglos die erste Tür nachgebessert hatte.
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Erfolglose Nachbesserungsversuche stellen u.U. keinen Fehlschlag dar
Das Gericht entschied, dass die Instandsetzungsversuche zwar erfolglos waren, die Nachbesserung aber noch nicht fehlgeschlagen war. Das Gericht betonte, dass folgendes entscheidend sei: „Anders als im Kaufrecht habe der Gesetzgeber im Werkvertragsrecht nicht bestimmt, dass ein Fehlschlag der Nachbesserung nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen zu vermuten sei.“ In diesem Fall ist es so, dass dem Beklagten angeboten wurde, eine neue Haustür einzubauen. Hierzu erklärte das Gericht: „Dass diese Art der Mängelbeseitigung nicht bereits zuvor veranlasst worden sei, sei nicht als Fehlschlag der Nachbesserung zu bewerten.“ Deshalb ist Vorsicht geboten, wenn es um die Frage geht, wann die Nachbesserung fehlgeschlagen ist!
- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 2013, Az.: 21 U 86/12
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