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Rechtsnews 02.01.2017

Voreingestelltes Routerpasswort ist ausreichend

So gut wie jeder deutsche Haushalt besitzt einen WLAN-Router, mit
dem man auch kabellos bequem im Netz surfen kann. Um Unbefugten den Zugang zu
verweigern, muss dieser jedoch mit einem Passwort gesichert werden. Beim Kauf
ist der Router häufig schon mit einem Authentifizierungsschlüssel versehen. Muss der Nutzer
diesen ändern oder darf die vorgefertigte Zahlenfolge verwendet werden? Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat nun ein entsprechendes Urteil gefällt.

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Voreingestelltes Routerpasswort ist ausreichend erhalten

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Störerhaftung wegen Filesharing

Im vorliegenden Fall befand sich der Router in einem
Mehrfamilienhaus. Die Inhaberin nutzte zur Sicherung den voreingestellten sechszehnstelligen
Code, der von der Firma auf die Unterseite des Geräts gedruckt worden war. Die
Sicherung wurde jedoch von einem Unbekannten geknackt, der daraufhin einen Film
illegal ins Internet hochlud und anderen Nutzern im Rahmen von Filesharing zur
Verfügung stellte. Der Inhaber der Filmrechte verklagte daraufhin die Frau und
verlangte im Rahmen der Störerhaftung
Abmahnkosten in Höhe von 750€. Diese Art der Haftung greift in Fällen, in denen der
eigentliche Täter nicht ermittelt werden kann, bei Personen, die willentlich
zur Schädigung beigetragen haben. Als die Frau die Zahlung verweigerte, kam der
Fall vor Gericht.

Wann muss ich das
Routerpasswort ändern?

Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage ab und auch die
Berufung vor dem Landgericht Hamburg blieb erfolglos. Im nächsten Schritt wurde
die Revision vor dem Bundesgerichtshof verhandelt und ebenfalls zurückgewiesen.
Die Richter entschieden, dass eine Störerhaftung nicht zulässig sei, weil die
Frau ihre Prüfungspflicht nicht verletzt habe. Zum Schutz sei zwar kein
selbständig eingerichtetes Passwort zum Einsatz gekommen, der individuelle mindestens
sechszehnstellige WPA2-Authentifizierungsschlüssel vom Hersteller sei jedoch ebenfalls
ausreichend. Die einzige Ausnahme würden Standardschlüssel mit wenigen Zahlen
bilden, die für jedes Modell gleich sind. Diese müssten vom Nutzer vor der
Inbetriebnahme geändert werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. November 2016,
Az.:  I ZR 220/15

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