Arbeitnehmer mit niedrigem Gehalt, die zusätzlich noch den ALG-II – Zuschlag erhalten, müssen die GEZ- Gebühren in voller Höhe zahlen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg kam zu dem Urteil, dass die Rundfunkgebühren auch dann gezahlt werden müssen wenn der ALG-II- Zuschlag unter der von der GEZ veranschlagten Pflichtabgabe von 17,03 Euro liegt. (Az. OVG 11 B 12.07)
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Nur wer selbst keinerlei Einkommen erarbeite und ALG-II- Empfänger sei, könne sich von den GEZ- Gebühren befreien lassen, so focus.de. Die Richter betonten in ihrem Urteil, dass kein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in das Existenzminimum vorliege, wenn die betreffenden ALG II-Empfänger darauf verwiesen würden, vorübergehend einen Teil der Rundfunkgebühren aus den Regelleistungen zu bestreiten. Nach Auffassung der Berliner Oberverwaltungsrichter kommt nicht einmal „besondere Härte“ in Betracht, wie sie im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Die gegenüber ALG II-Empfängern bestehende Ungleichbehandlung sei durch sachliche Gründe gedeckt und Ausfluss einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung des Gesetzgebers sei.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Quellen:
- Focus.de – „Aufstocker müssen GEZ bezahlen“
- Verbraucherrecht.blogg.de – „OVG Berlin-Brandenburg (OVG 11 B 12.07 u.a.): Keine Rundfunkgebührenbefreiung für ALG II-Empfänger mit geringen Zuschlägen“
- Pressestelle Berlin – „Keine Rundfunkgebührenbefreiung für ALG II-Empfänger mit geringen Zuschlägen – 13/2008„
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