Rechtsnews 30.01.2012 Julia Brunnengräber

Videoüberwachung der Hamburger Reeperbahn zulässig – Polizei darf dort 12 Kameras einsetzen

Videoüberwachung ist ein modernes Mittel der Polizei, Straftaten entweder von vorneherein zu vermeiden oder aber im Nachhinein schneller aufklären zu können. Vielen Bürgern aber geht das zu weit. Sie sehen ihre Freiheit und ihr Recht auf Privatsphäre beschnitten. Auch in diesem Fall standen sich Nutzen der Polizei und eine klagende Bürgerin in einem Rechtsstreit gegenüber.

Polizei installiert 12 Kameras auf Reeperbahn

Die Hamburger Polizei installierte Kameras an einem Ort an dem es schon mehrmals zu kriminellen Vorfällen gekommen war und sie dort deswegen mit weiteren Vorkommnissen dieser Art rechnete. Dieser Ort ist die Hamburger Reeperbahn. Die Polizei entschied sich dazu, zwölf Kameras dort zu installieren. Diese können sich um die eigene Achse drehen, also 360 Grad Sichtraum abdecken und ihr Neigewinkel kann variabel eingestellt werden. Eine Zoomfunktion ist bei diesen Kameras ebenfalls integriert. Das führt zwangsläufig dazu, dass nicht nur Straßenabschnitte überwacht werden, sowie Gehwege oder Ähnliches. Auch Wohngebäudefassaden werden so erfasst und eventuell können sogar Einblicke durch Fenster erfolgen – je nach Kameraeinstellung. Was auf den Videos zu sehen ist, wird in die Zentrale der Polizei übermittelt – 24 Stunden lang, 7 Tage die Woche. Eben aus diesem Grund trat eine Frau und Anwohnerin diesbezüglich als Klägerin auf. Ihre gemieteten Wohnräume, sowie der Eingangsbereich des Wohngebäudes wurden teilweise durch die Kameras erfasst. Die Vorinstanzen gaben ihr in diesem Fall Recht und untersagten es der Polizei diese Bereiche mit zu erfassen. Nur der Straßenraum davor wird folglich weiter überwacht.

BVerwG: Öffentlicher Straßenraum darf überwacht werden

Was noch ausstand, war eine Entscheidung bezüglich des Filmens des öffentlichen Straßenraumes der Reeperbahn. Ist es erlaubt, diesen zu filmen oder ist auch das rechtswidrig? Das BVwerG entschied, dass dies zulässig sei, wegen „Gefahrenabwehr“ und „Strafverfolgungsvorsorge“, laut Pressemitteilung des Gerichts. Auch mit dem Hamburgischen Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei deckt sich das. Demnach werden auch die Aufnahmen nach spätestens einem Monat gelöscht. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht vom 25. Januar 2012, Az.: BVerwG 6 C 9.11

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