Spielen Kinder auf kommunalen Spielplätzen, empfinden manche Anwohner das ab einem gewissen Geräuschpegel als zu laut. Können sie dann gerichtlich dagegen vorgehen? Zudem kann es von der Gemeinde festgelegte Benutzungszeiten für Spielplätze geben. Müssen diese eingehalten werden? Das baden-württembergische VG hatte sich damit auseinanderzusetzen.
Anwohner erhebt Klage wegen Spielplatzlärm
Einen Anwohner störte es, dass außerhalb der Spielplatz-Benutzungszeit Kinder dort laut hörbar spielten und auch Jugendliche den Platz nutzten – auch für Feiern bis spät nachts. Seinen Eilantrag richtete er an die Gemeinde – hatte diese doch Benutzungszeiten festgelegt und sollte sich um deren Einhaltung kümmern, so der Vorwurf. Das VG lehnte es ab, dass die Gemeinde die Nutzung außerhalb der festegelegten Zeiten unterbinden müsse.
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Anwohner müssen Spielplatzlärm dulden erhalten
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VGH: Spielende Kinder sind sozialadäquat, missbräuchliche Nutzung nicht
Der VGH sieht spielende Kinder als sozialadäquat an. Sie dürfen auch außerhalb der festgelegten Zeiten dort spielen. Der VGH stützt sich dabei auf § 22 Abs. 1 a des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Demnach ist nicht vorgesehen, dass statistische Benutzungsregelungen für Kinderspielplätze gelten. Vielmehr soll immer der Einzelfall betrachtet werden. Der Anwohner in diesem Fall hat nicht glaubhaft machen können, dass es hinsichtlich der spielenden Kinder eine abweichende Sondersituation gibt. Der VGH ging aber auf die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche ein. Einstweilig ordnete der VGH an, dass die Gemeinde Vorkehrungen treffen müsse, das zu vermeiden. Die Gemeinde hat den Spielplatz am Waldrand angelegt, wodurch der Anreiz für Jugendliche entsteht, sich dort recht unbeobachtet aufzuhalten, um zum Beispiel Alkohol zu trinken und laut zu sein. Dafür müsse die Gemeinde Verantwortung tragen, so der VGH. Beschwert sich jemand – Passanten oder Kontrolleure – sei es leicht für die Jugendlichen in den Wald zu flüchten. Das sei auch in der Vergangenheit schon so vorgekommen. Deswegen muss die Gemeinde nun geeignete Maßnahmen wählen, um dagegen vorzugehen – beispielsweise durch verstärkte Kontrollen und zwar auch abends oder nachts.
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. April 2012, Az.: 10 S 2428/11
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