Rechtsnews 08.11.2012 Julia Brunnengräber

Hygieneanforderungen der EU an Marktstände

Um das Risiko der Kontamination zu vermeiden, also um Lebensmittel rein zu halten, müssen auch an Marktständen, zum Beispiel von Wochenmärkten, hygienisch angemessene Bedingungen herrschen. Wie aber sieht das bei der konkreten Umsetzung aus? Welche Maßnahmen müssen Marktstandbetreiber treffen, damit sie ihren Kunden die Ware unter hygienischen Bedingungen verkaufen können?

Bezirksamt forderte Handwaschgelegenheit am Marktstand

Konkret ging es darum, dass eine Marktstandbetreiberin Backwaren auf einem Berliner Wochenmarkt verkauft hat. Das Bezirksamt kontrollierte ihren Stand und nahm auch eine Handwaschgelegenheit unter die Lupe, die die Klägerin eigentlich als solche nutzen wollte. Allerdings stellte sie sich als eingefroren heraus. Sie wies aber daraufhin, dass ihnen eine Gaststätte in der Nähe Zugang zu Wasch- wie auch zu Umkleideräumen anbietet und dass sie und ihre Mitarbeiter diese nutzen, damit sie für ihre persönliche Hygiene sorgen können und so auch die Waren sauber bleiben. Das Bezirksamt sah das anders und forderte die Betreiberin des Marktstandes dazu auf, für funktionierende Handwaschgelegenheiten am Marktstand zu sorgen. Zu Recht? Das VG Berlin entschied darüber.

EU-Hygiene fordert zur Verfügung stehende Waschmöglichkeiten

Das VG betonte, dass hier die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene gilt. Darin ist zum einen festgehalten, dass Betriebsstätten sauber und instand gehalten werden müssen. Zum anderen ist darin festgeschrieben, dass geeignete Vorrichtungen zum Waschen und Trocknen der Hände zur Verfügung stehen müssen. Entscheidend sei dabei, dass „zur Verfügung stehen“ nicht bedeute, dass die Waschgelegenheit direkt, unmittelbar, am Marktstand angebracht sein muss. Das zu verlangen sei „lebensfremd“, so das VG. Dass die Waschgelegenheit durch die nahe gelegene Gaststätte zur Verfügung steht, sei ausreichend.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2012, Az.: VG 14 K 113.11.

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