In diesem Fall stehen die sogenannten “Mohammed-Karikaturen” im Mittelpunkt. Die “Bürgerbewegung Pro Deutschland” will auf einer ihrer Versammlungen solche Karikaturen zeigen, sehr zum Leidwesen dreier islamischer Moschee-Vereine. Sie stellten einen Eilantrag beim VG Berlin und wollten, dass dies unterlassen wird. Die Bürgerbewegung will Demonstrationen vor den Einrichtungen der Antragsteller abhalten. Ist dies zulässig? Das VG Berlin hatte darüber zu entscheiden.
VG weist Eilantrag zurück
Das VG betonte zunächst, dass die Versammlungsbehörde die Bürgerbewegung bereits dazu angewiesen hat, zu den Einrichtungen des Islam einen Abstand von 50 Metern zu halten, demonstrieren sie mit ihrem Thema “Der Islam gehört nicht zu Deutschland – Islamisierung stoppen”. Das Gericht entschied des Weiteren, dass die Sicherheit in der Öffentlichkeit nicht gefährdet sei, weshalb ein polizeiliches Einschreiten von vorneherein nicht als notwendig angesehen wird. Eine “Beschimpfung” (§ 166 StGB) liege auch nicht vor, da es an der Verächtlichmachung des religiösen Bekenntnisses fehle, so das Gericht. Auch Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und Fehlen des Tatbestandes der Volksverhetzung (§ 130 StGB) stehen der Bewilligung des Eilantrags entgegen. Laut Gericht werde damit nicht zu Hass oder Gewaltmaßnahmen gegen einzelne Bevölkerungsgruppen aufgerufen. So fiel das Urteil des VG Berlins aus. Den Antragstellern bleibt aber die Möglichkeit, vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde dagegen einzulegen.
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Zeigen von Mohammed-Karikaturen nicht verboten erhalten
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- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 2012, Az.: VG 1 L 217.12
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