In folgendem Fall ging es um die Entsorgung von leicht entzündlichem und damit hoch gefährlichem Material; um Filterstaub, der magnesiumhaltig ist. Von diesem geht eine Gefahr aus, da im Brandfall eine spezielle Löschtechnik angewandt werden muss. Zudem wurde das Material in diesem Fall in Fässern gelagert, die nur für den Transport geeignet sind und nicht für die Dauerlagerung. Das VG musste eine Entscheidung herbeiführen.
Der konkrete Sachverhalt
Ein Abfallbehandlungsunternehmen hatte mit Filterstäuben gefüllte Tonnen von einem Unternehmen zur Entsorgung angenommen, später aber festgestellt, dass mit der zur Verfügung stehenden Anlage die Entsorgung nicht möglich ist. Eine Behörde rief die Firma auf, die Fässer ordnungsgemäß zu beseitigen. Eilig wurde die Sache deshalb, weil weder das Unternehmen noch die Feuerwehren im Umkreis über die spezielle Löschtechnik verfügen, die im Brandfall notwendig wäre. Die Behörde zeigte mögliche Entsorgungswege auf, die zudem zumutbar waren. Beispielweise hatte sich mittlerweile herausgestellt, dass die Firma, die die Filterstäube abgegeben hatte, nun selbst in der Lage war, das Material zu entsorgen. Die Firma hingegen argumentierte, die Entsorgungsmöglichkeiten seien derzeit zu teuer.
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VG fordert umgehende Entsorgung wegen Gefährdung öffentlicher Sicherheit
Das VG Dresden entschied, dass das Unternehmen die Filterstäube entsorgen muss und betonte, dass dies im öffentlichen Interesse sei und die Beseitigung daher umgehend erfolgen müsse. Ansonsten droht dem Unternehmen Ersatzvornahme, wodurch Kosten in Höhe von 450.000 Euro entstehen könnten.
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. August 2012, Az.: 3 L 253/12
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