Rechtsnews 28.12.2012 Julia Brunnengräber

Lärmimmissionen durch außerschulische Schulhofnutzung zumutbar?

Seit 1997 darf der Schulhof einer Schule in Kirchwald auch außerhalb der Unterrichtszeit, also am Nachmittag, zum Spielen genutzt werden – ganz zum Leidwesen eines Ehepaars allerdings, das in der Nachbarschaft wohnt. Sie stört der Lärm, der dadurch entsteht, dass dort gespielt wird, vor allem dann, wenn Bälle im Spiel sind. Außerdem stört sie der Lärm, der dann entsteht, wenn Autos den Schulhof als Parkplatz nutzen, wird die Gymnastikhalle der Schule besucht. Die Ortsgemeinde hat schon gehandelt und die Nutzung des Schulhofs außerhalb der Schulzeit geregelt. Sie hat im Jahre 2005 ein Schild angebracht, auf dem steht: „Ballspiele sind außerhalb der Schulzeit nur mit Softbällen erlaubt. Ballspiele sind verboten an Sonn- und Feiertagen, zwischen 13 Uhr und 15 Uhr und nach 19 Uhr“. Trotzdem wurde der Lärm dem Ehepaar zu viel und sie erhoben Klage vor dem Verwaltungsgericht.

VG: Außerschulische Nutzung des Schulhofs angemessen geregelt

Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Gemeinde die außerschulische Nutzung des Schulhofs angemessen geregelt hat. Es sei vertretbar, wie die Zeiten festgelegt wurden. Des weiteren könne sich das Ehepaar am Spielen der Kinder nicht stören, da „Kinderlärm“ von der Gesellschaft toleriert werden soll und die Nachbarschaft ihn als sozialadäquat hinnehmen muss. Das VG nimmt außerdem nicht an, dass der Schulhof als Parkplatz wegen Veranstaltungen in der Gymnastikhalle übermäßig genutzt wird. Aus diesen Gründen seien die Lärmimmissionen hinzunehmen. Das Ehepaar blieb daher vor dem VG mit seiner Klage erfolglos. Quelle:

  • Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2012, Az.: 7 K 985/11.KO

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