Europarechtliche Vorschriften schützen den Wein und die Begriffe, die zu den jeweiligen Weinsorten gehören. Der Federweißer ist von solchen Verwaltungsvorschriften nicht ausgenommen – so entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Federweißer aus Tafeltrauben/Zierreben?
Eine Firma aus Rheinhessen wollte Federweißer, also „teilweise gegorenen Traubenmost“, aus Tafeltrauben/Zierreben herstellen. Das sei zulässig, so die Auffassung dieser Firma. Sie war der Meinung, weinrechtliche Vorschriften können nicht auf dieses Erzeugnis angewendet werden. Sie sei sich darüber im Klaren, dass Keltertrauben klassifiziert und geschützt sind und dass Winzer nur aus diesen Wein herstellen dürfen. Sie verwenden eben keine Keltertrauben, was dazu führe, dass das Weinrecht hier nicht anwendbar sei – so ihre Argumentation. Ist das tatsächlich so? Greift deren Begründung? Der Fall ging vor das VG, die Firma hatte darauf geklagt, Federweißer auf ihre Weise herstellen zu dürfen.
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VG: Begriff „Federweißer“ nur für Erzeugnisse aus klassifizierten Keltertrauben
Wird Federweißer aus klassifizierten Keltertrauben hergestellt, verdient er seine Bezeichnung, so entschied das VG Trier. Diese Bezeichnung ist nur dann zulässig, ebenso wie der Begriff des teilweise gegorenen Traubenmosts. Beide Bezeichnungen sind durch „einschlägige europarechtliche Vorschriften“ geschützt. Das heißt, dass die Firma ihre Erzeugnisse nicht so benennen darf. Der Firma bleibt die Möglichkeit, sich an Behörden des Lebensmittelrechts zu wenden, wie mit der Vermarktung der Erzeugnisse aus Tafeltrauben/Zierreben umgegangen werden kann.
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. März 2012, Az.: 5 K 1333/11.TR
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