Das Baurecht schreibt für die Errichtung von Gebäuden vor, dass zu bereits bestehenden Nachbargebäuden gewisse Mindestabstände eingehalten werden müssen. Die entsprechenden Vorschriften, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen können, sollen unter anderem den Schutz der Aussicht und eine ausreichende Bewegungsfreiheit für Feuerlösch- und Rettungseinsätze gewährleisten. Dass jedoch auch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände unter Umständen nicht ausreicht, zeigt ein kürzlich ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz.
In dem vorliegenden Fall ging es um die Errichtung eines Supermarktgebäudes für eine bekannte Supermarktkette. Die Planungen sahen vor, dass das zu errichtende Supermarktgebäude ein benachbartes Grundstück an dessen Süd- und Westseite L-förmig auf einer Länge von insgesamt rund 50 Metern umschließen sollte. Das Vorhaben wurde durch die zuständige Behörde genehmigt, da es öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprach.
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Verwaltungsgericht unterbindet Bau eines Supermarkts erhalten
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Zum Problem wurde das Vorhaben, weil sich auf dem L-förmig zu umbauenden Grundstück ein Wohnhaus befindet. Die Eigentümerin einer im Erdgeschoss und im Kellergeschoss befindlichen Wohnung fürchtete eine massive Einschränkung der Wohnqualität für ihre Wohnung und wandte sich deswegen mit einem Eilantrag gegen die bereits erteilte Baugenehmigung.
Verwaltungsgericht Mainz entscheidet über Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Das Verwaltungsgericht Mainz gab der betroffenen Wohnungseigentümerin nun Recht. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Mindestabstände zwar eingehalten wurden; angesichts der Tatsache, dass die Höhe des zu errichtenden Gebäudes zwischen 4,4 und 6,85 Meter betragen solle und dass der Abstand zu dem benachbarten Wohngebäude zwischen 6,5 bzw. 8 Metern liege, könne für die Wohnung der betreffenden Eigentümerin aber ein Eindruck des „Eingemauertseins“ entstehen. Das Gericht unterstrich die daraus entstehende „bedrückende Wirkung“ des Supermarktgebäudes auf die benachbarte Wohnung und stufte das Vorhaben zur Errichtung des Marktes daher als rücksichtslos ein.
Die Errichtung des Marktes ist daher einstweilen nicht mehr möglich.
- Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 18.02.2015 – 3 L 6/15.MZ –
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