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Rechtsnews 19.07.2021 Manuela Frank

Verurteilung wegen fehlender Verhinderung des Todes

Drogen werden in unserer heutigen Gesellschaft mittlerweile von vielen als Hilfsmittel zur Flucht vor alltäglichen Problemen konsumiert. Der Drogengenuss wird von den meisten dabei als vollkommen normal angesehen. Doch oftmals handelt es sich nicht um “harmloses” Marihuana. Besonders, wenn auf sogenannte Drogenersatzmittel zurückgegriffen wird, kann dies tragisch enden. So auch im zugrundeliegenden Fall, bei dem eine 20-Jährige an einer Überdosis Gamma-Butyrolacton (GBL) starb. Das Gericht sprach eine Verurteilung wegen fehlender Verhinderung des Todes gegen ihren Geliebten aus.

Verzweifelter Konsum eines Drogenersatzes

Das Landgericht Trier fand heraus, dass der Beschuldigte GBL als Ersatzdroge zu sich nahm. Er hatte gute Kenntnisse in Bezug auf die Wirkung und die Dosierung dieses Lösungsmittels. Opfer dieses Drogenersatzes wurde eine 20-jährige Studentin, die mit dem Beklagten über einen längeren Zeitraum hinweg ein intimes Verhältnis pflegte. Der Angeklagte verlobte sich schließlich mit einer Anderen. Ungefähr eine Woche bevor sich die Tat ereignete, besuchte der Täter die Studentin in ihrem Zimmer. Hier hielt er sich mehrere Tage auf. Am Tatabend beendete er die Affäre mit ihr. Sie reagierte verzweifelt und zutiefst verletzt. Sie hielt ihn für ihre große Liebe.

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Aus der Verzweiflung heraus, griff sie nach der Flasche, die mit GBL gefüllt war. Diese stellte ihr Ex zuvor auf den Tisch. Die Studentin kam vor diesem Abend nie mit der Ersatzdroge in Berührung. Der Mann erwähnte lediglich früher einmal, dass sie gefährlich sei. Die Studentin schluckte ungefähr 15 bis 25 ml des Lösungsmittels. Ab einem Konsum von 7 ml geht man generell von einer tödlichen Dosis aus. Als das Opfer die Flüssigkeit zu sich nahm, war der Angeklagte an seinem PC beschäftigt. Er erkannte jedoch sofort, in welch’ hoher Gefahr sich die Studentin befand. Er zwang sie, sich zu erbrechen. Dennoch verlor sie kurze Zeit später das Bewusstsein.

Freund leitet keine Rettungsmaßnahmen ein

Obwohl dem Täter bewusst war, dass sich die Studentin in einer lebensbedrohlichen Lage befand, nahm er keine Rettungsmaßnahmen vor. Erst erkundigte er sich im Internet nach möglichen Gegenmaßnahmen und nach Todesanzeichen. Letztendlich leitete er keinerlei Hilfsmaßnahmen ein, sondern entfernte sich aus der Wohnung. Eine Freundin der Studentin fragte ihn nach ihrem Befinden, woraufhin er fälschlicherweise behauptete, sie schlafe. Somit nahm er den Tod der Studentin billigend hin. Nach Auffassung des Landgerichts Trier machte er sich schuldig, indem er zum einen das gefährliche Lösungsmittel zur Verfügung stellte und zum anderen keine Rettungsmaßnahmen einleitete. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt sieben Jahren.

Handlungssituation schließt freiverantwortlichen Suizid aus

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Revision ein. Diese wurde jedoch vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Man könne im zugrundeliegenden Fall nicht von einem freiverantwortlichen Suizid ausgehen, da sie zum einen eine relativ geringe Dosis des Lösungsmittels zu sich nahm, sich der Angeklagte zum anderen ganz in der Nähe befand und sich die Studentin darüber hinaus willentlich übergab. Der Beklagte stand also in der Pflicht, die Studentin zu retten.

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