Rechtsnews
05.10.2016
Raphaela Nicola
Ein Mann wurde vor dem Landgericht (LG) Hannover wegen eines Säureangriffs auf seine Ex-Freundin zu zwölf Jahren Haft verurteilt. Nun möchte er in Revision gehen, um eine höhere Strafe zu bekommen. Ob er diese bekommt, ist allerdings fraglich.
Welcher Fall liegt hier vor?
Ende August ist ein 33-Jähriger Mann vor dem Landgericht (LG) Hannover wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden (Urt. v. 25.08.2016, Az. 39 Ks 9/16). Gegen dieses Urteil will er nun Revision einlegen. In einem Brief an den Vorsitzenden Richter fordert er eine härtere Strafe für sich. Nach der Trennung von seiner 27-Jährigen Freundin hatte sich der Verurteilte erniedrigt gefühlt und ihr industriellen Rohrreiniger ins Gesicht geschüttet. Hierdurch wurde die junge Frau schwer entstellt. Der Mann ließ unmittelbar nach dem Urteil verlauten, dass er keine Revision einlegen wolle. Seiner Auffassung nach verdiene er die lange Haftstrafe. „In anderen Ländern hätte ich die Todesstrafe erhalten“, sagte er. Die Geschädigte, die als Nebenklägerin auftrat, erklärte ebenfalls einen Verzicht auf die Revision.
Kann eine Revision zugelassen werden?
Die Obergrenze des Strafmaßes stieg auf das nach §38 Abs. 2 StGB für zeitige Freiheitsstrafen zulässige Höchstmaß von 15 Jahren. Der Grund dafür war, dass der Mann hinsichtlich der Entstellung seiner Ex-Freundin mit direktem Vorsatz im Sinne des §226 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) gehandelt hatte. Die verhängten zwölf Jahre schöpfen diesen Strafrahmen bereits recht weitgehend aus. Dennoch will der Mann nach einem Bericht der „Hannoversche Zeitung“ Revision einlegen, um die vollen 15 Jahre zu erhalten. Damit wird er allerdings wohl schon wegen des Rechtsmittelverzichts nach §302 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) keinen Erfolg haben. Dem Bericht zufolge will sich der Verteidiger des Mannes darauf berufen, dass sein Mandant die Folgen des Verzichts nicht überblickt habe. Nun könnten erneut Zweifel am Geisteszustand des Verurteilten vorgebracht werden. Selbst ohne den Rechtsmittelverzicht stünde jedoch § 358 Abs. 2 StPO im Wege. Hierin heißt es: „Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat.“ Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu entscheiden, ob die Revision zugelassen wird.
Quelle:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/revision-hoehere-strafe-verzicht-schwere-koerperverletzung/
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