Sind Vertragsärzte (Kassenärzte) Amtsträger oder zumindest „Beauftragte eines geschäftlichen Betriebs“? Darüber muss nun der Große Senat für Strafsachen entscheiden. Der zugrundeliegende Fall Das Landgericht Hamburg verurteilte sowohl einen Vertragsarzt, der sich der „Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr“ schuldig gemacht hatte, als auch eine Pharmareferentin, der Bestechung vorgeworfen wurde, zu Geldstrafen. Gegen dieses Urteil legte die Pharmareferentin jedoch Revision ein. Die angeklagte Referentin war bei einem Unternehmen tätig, das „Vereinbarungen mit niedergelassenen Ärzten“ nach einem bestimmten „Verordnungsmanagement“ schloss. Laut dieser Verordnung wurden den Ärzten „Prämien von 5 % des Herstellerabgabepreises für sämtliche in einem Quartal verordneten Arzneimittel aus dem Vertrieb diese Unternehmens“ zugesprochen. Aufgrund dieser Verordnung händigte die Angeklagte dem ebenfalls angeklagten Arzt diverse Schecks mit einem Wert von mehr als 10.0000 Euro aus. Derartige Schecks übergab sie auch anderen Ärzten. Durch diese Schecks, „die zum Schein als Honorare für tatsächlich nicht gehaltene Vorträge deklariert wurden“, wurde den Ärzten die Prämien ausgezahlt. Die Begründung des Landgerichts Als Grund für seine Entscheidung führte das Landgericht Hamburg an, „dass ein Vertragsarzt nicht die Anforderungen an eine Amtsträgerstellung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB“ in vollem Maße erfülle. Dennoch könne er als „Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 299 StGB“ angesehen werden. Im zugrundeliegenden Fall ist die Frage von entscheidender Bedeutung, „ob Vertragsärzte, wenn sie ihren gesetzlich versicherten Patienten Arzneimittel verordnen, als Amtsträger oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr tätig werden“. Aus diesem Grund wurde das Verfahren dem „Großen Senat für Strafsachen vorgelegt“. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2011
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