In zwei Fällen musste der Bundesgerichtshof ein Urteil fällen in Bezug auf die Frage, welche Kosten ein Kunde, der in einem Sonderkundenverhältnis steht, für das genutzte Gas tragen muss, falls die Preisanpassungsklausel im Vertrag unwirksam ist und sich besagter Kunde über eine längere Periode hinweg den Preiserhöhungen nicht zur Wehr gesetzt hat.
Kläger fordert von Gasversorger Rückzahlung
Im ersten Fall machte der Kläger gegen ein regionales Gasversorgungsunternehmen Rückzahlungsansprüche geltend. Der Kläger war seit 1981 laut Vertrag Sonderkunde bei der Beklagten. In der Vergangenheit hob das besagte Gasunternehmen die Arbeitspreise an, mit dem der Gaskonsum abgerechnet wird. Dieses Vorgehen basierte allerdings auf einer unwirksamen Preisanpassungsklausel. Die gestiegenen Kosten wurden vom Kläger beglichen und er wehrte sich auch nicht gegen die Erhöhung. Im Oktober des Jahres 2008 wechselte er jedoch seinen Anbieter. Im Februar des darauffolgenden Jahres ging er allerdings zum ersten Mal gegen die während seiner Vertragslaufzeit stattgefundenen Erhöhungen vor. Er forderte die Rückzahlung der erhöhten Beträge für den Zeitraum von Januar 2006 bis September 2008 und berief sich dabei auf den Arbeitspreis, der im Vertrag aus dem Jahr 1981 festgesetzt worden war. Die Klage wurde vom Amtsgericht zunächst abgewiesen. Das Berufungsgericht gab dieser allerdings statt.
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Unwirksame Preisanpassungsklauseln von Gasversorgern erhalten
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Gasversorger verlangt Begleichung der Restbeträge
Im zweiten Fall ist die Klägerin ein Gasversorgungsunternehmen, das von einem früheren Sonderkunden die Begleichung des übrigen Entgeltes für die Gaszufuhr zwischen Januar 2004 und Februar 2008 forderte. Der Vertrag zwischen den Parteien kam 1998 zustande. Ab diesem Zeitpunkt gab es immer wieder Erhöhungen des Arbeitspreises, die jedoch genau wie im ersten Rechtsstreit auch, auf einer unwirksamen Preisanpassungsklausel basieren. Die erhöhten Preise beglich der Beklagte bis Mitte 2005, danach legte er zum ersten Mal Widerspruch ein, indem er auf die Unwirksamkeit der Erhöhungen verwies. Daraufhin zahlte er die erheblichen Rechnungssummen nicht. Der Klage wurde zunächst teilweise stattgegeben, woraufhin der Beklagte Berufung einlegte. Diese war erfolgreich und somit wurde auch die Berufung der Klägerin abgewiesen.
Zusätzliche Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB
In beiden Fällen legten die Energieversorgungsunternehmen Revision ein, welche auch erfolgreich war. Der Bundesgerichtshof beschloss, dass die Regelungslücke, die durch die unwirksamen Preisanpassungsklauseln zustande gekommen ist, durch eine zusätzliche Vertragsauslegung, so wie sie §§ 133, 157 BGB vorsieht, geschlossen werden müsse. Dementsprechend kann der Kunde die unwirksamen Preiserhöhungen nicht geltend machen, falls er nicht innerhalb von drei Jahren nachdem die Erhöhung zum ersten Mal durchgeführt wurde, dagegen Beschwerde einlegt. Der Bundesgerichtshof verwies die Fälle zur erneuten Prüfung wieder an die Berufungsgerichte.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2012
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