In der heutigen Zeit fallen Kirche und Religion für viele Menschen als Orientierungsinstanzen weg. Es gibt Menschen, die für sich selbst weder eine kirchliche Bestattung wünschen, noch eine, die den Friedhof als letzte Ruhestätte vorsieht. Inwieweit ist es für sie möglich, in dieser Sache zu bestimmen, wie und wo eine Beerdigung stattfinden soll? Das OVG Rheinland-Pfalz hatte sich mit einem solchen Sachverhalt auseinander zu setzen.
Privates Grundstück als Bestattungsstätte?
Ein Mann hätte sich für seine Bestattung gewünscht, dass seine Asche verstreut wird. Als geeigneten Ort dafür befand er sein eigenes Grundstück – genauer, den darauf befindlichen Waldabschnitt. Er wollte dafür eine Erlaubnis einholen, was der Landkreis aber ablehnte. Der wies vielmehr auf den sogenannten Friedhofszwang hin. Der Mann klagte dagegen an – zunächst vor dem VG und als vor diesem der Erfolg ausblieb vor dem OVG.
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OVG: Friedhofs- und Bestattungsrecht gelten
Auch das OVG lehnte das Ersuchen des Mannes ab. Es gelte das rheinland-pfälzische Friedhofs- und Bestattungsrecht. Es sei nicht zulässig, auf einem privaten Grundstück die Asche eines Verstorbenen zu verstreuen. Das habe mehrere Gründe: Die Totenruhe könne auf dem Friedhof gewahrt werden. Er diene diesem legitimen Zweck. Außerdem müsse die Bevölkerung berücksichtigt werden, in der Scheu vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen verbreitet ist. Das OVG wies darauf hin, dass anonyme Bestattungen auf dem Friedhof möglich sind, wenn der Kläger dies wünsche. Zu diesem Zweck gäbe es übrigens auch Friedwälder. So könnte der Kläger sich die Verwirklichung seines Wunsches nach Waldbestattung doch sichern.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 2012, Az.: 7 A 10005/12.OVG
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