Rechtsnews 12.03.2013 Julia Brunnengräber

Verstoß von Mitgliedstaaten gegen Eisenbahnrichtlinien

Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen haben fünf Mitgliedstaaten gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien über den Eisenbahnverkehr verstoßen. Es geht um Polen, die Tschechische Republik, Frankreich, Slowenien und Luxemburg. In der EU ist der Eisenbahnsektor liberalisiert und es muss sicher gestellt werden, dass  die Unternehmen dieses Sektors einen gerechten und diskriminierungsfreien Zugang zum Eisenbahnnetz haben. „Wesentliche Funktionen“ müssen unabhängigen Betreibern übertragen werden, zum Beispiel die „Erteilung von Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen“, die „Zuweisung von Fahrwegkapazität“ und die „Festlegung des von den Verkehrsunternehmen für die Nutzung des Netzes zu entrichtenden Entgelts“. Es geht um Vertragsverletzungsklagen. Das heißt, die Mitgliedstaaten haben ihre Verpflichtungen womöglich nicht erfüllt. Daher muss der Gerichtshof die Klagen gegen Polen, die Tschechische Republik, Frankreich, Slowenien und Luxemburg prüfen. Entscheidend ist beispielsweise die Richtlinie 91/440. Demnach dürfen die wesentlichen Funktionen nicht an Stellen übertragen werden, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen. Das betrifft vor allem die Trassenzuweisung und die Zuweisung von Fahrwegkapazität. Die Kommission wirft Frankreich, Slowenien und Luxemburg vor, das Unabhängigkeitserfordernis nicht beachtet zu haben.Vorwürfe solcher Art prüft der EuHG derzeit. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Dezember 2012, Az.: C-512/10, C-545/10, C-625/10, C-627/10 und C-412/11

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