Nach dem zum 1. Januar 2008 eingeführten § 81 Abs. 2 VVG kann der Versicherer seine Leistung anteilsmäßig im Verhältnis zum Verschulden des Versicherten verweigern. Der BGH entschied am 22. Juni 2011 ( AZ: IV ZR 225/10), dass das Leistungskürzungsrecht nach § 81 VVG bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls entfällt, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Herbeiführung unzurechnungsfähig war. In dem behandelten Fall klagt der Versicherte auf Zahlung der Versicherungsleistung, nachdem diese von der Versicherung verweigert wurde. Zum Sachverhalt Der Kläger fuhr am 13. Juli 2008 von einem Rockkonzert gegen 7.15 Uhr nach Hause. Außerorts geriet er „in einer Kurve nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Laternenpfahl“. Es entstand ein Sachschaden von ca. 6.400 € am Fahrzeug des Klägers. Um 8.40 Uhr stellte man beim Kläger eine BAK (Blutalkoholkonzentration) von 2,7 Promille fest. Da er schließlich wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt wurde, verweigerte die Versicherung jede Leistung. Vorinstanzen Das LG Chemnitz (Urteil vom 26.02.2010, AZ: 4 O 1277/09) und das OLG Dresden (Urteil vom 15.09.2010, AZ: 7 U 466/10) wiesen die Klage zurück. Eine Revision wurde zugelassen. Entscheidung des Bundesgerichtshofs Der BGH stellte fest, dass bei dem Kläger aufgrund des hohen BAK-Wertes und weiterer Indizien eine Unzurechnungsfähigkeit in Betracht kommt. Läge dieser Fall vor, so kann der Versicherer die Leistung nicht nach § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles zum Zeitpunkt des Unfalles kürzen. Jedoch bestehe die Möglichkeit die grob fahrlässige Herbeiführung an einen frühen Zeitpunkt anzuknüpfen. Dabei müsse der Versicherungsnehmer vor Fahrtantritt als noch schuldfähig Handelnder erkannt oder grob fahrlässig verkannt haben, dass er zu einem späteren Zeitpunkt „im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Versicherungsfall herbeiführen wird“. Entscheidend ist, welche Maßnahmen vom Versicherungsnehmer getroffen wurden, um eine Trunkenheitsfahrt zu verhindern. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei geführt, so kann der Versicherer die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. In Ausnahmefällen, unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls, kann er die Leistung sogar ganz verweigern, sog. Kürzung auf Null. Zu diesen Gesichtspunkten traf das Berufungsgericht keine Feststellungen, sodass das Urteil aufzuheben ist und an die unteren Gerichte zurückverwiesen wird. § 81 VVG Herbeiführung des Versicherungsfalles (1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. (2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Quelle:
- Pressemitteilung des BGH, vom 22. Juni 2011, Nr. 110/2011.
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Versicherer kann in Ausnahmefällen die Leistung vollständig verweigern erhalten
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