Die Stadt Pforzheim verbot einem Veranstalter am 23.02.2012 eine Mahnwache mit Fackeln durchzuführen, da diese an die Fackelaufmärsche zur Zeit des Nationalsozialismus erinnern würden. Der VGH Mannheim hob das Verbot auf und erteilte dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz.
Unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung
Eine Gefährung der öffentlichen Ordnung gemäß § 15 I Versammlungsgesetz (VersG) begründe das Verbot nicht. Das Vorliegen einer solchen Gefahr müsse unter Beachtung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit beurteilt werden. Die Veranstaltung liege unter der Strafbarkeitsschwelle und gefährde daher grundsätzlich nicht die öffentliche Ordnung. Das Tragen von Fackeln alleine stelle noch keine Demonstration mit nationalsozialistischem Hintergrund dar. Von einem provokativen und agressiven Umgang mit den Fackeln sei nicht auszugehen, da sie auch nicht kämpferisch eingesetzt werden sollen. Die Stadt Pforzheim greife in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ein und missachte mit dem Verbot die gerichtlich entwickelten Grundsätze. Der VGH Mannheim bestätigte den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.02.2012 und wies die Beschwerde der Stadt Pforzheim zurück. Der Beschluss ist nicht mehr anfechtbar.
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§ 15 Abs. 1 VersG
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. (…)
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22.02.2012
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