In Zeiten von Modernisierung und Internet werden auch immer mehr Texte in digitalisierter Form gelesen statt in Buchform. Auch Universitätsbibliotheken gehen dazu über, Studierenden Texte am Computer zur Verfügung zu stellen und sie auf diese Weise einsehbar zu machen. Allerdings kommt hierbei das Urheberrecht ins Spiel. Wie ist nämlich damit umzugehen, dass es zuweilen auch möglich ist, die Bücher vollständig entweder auszudrucken oder aber auf einem USB-Stick abzuspeichern? Der BGH hatte sich damit auseinander zu setzen.
Verlag wendet sich gegen Lehrbücher in digitalisierter Form
Ein Verlag klagte gegen die Technische Universität Darmstadt, weil diese ein bei diesem Verlag erschienenes Lehrbuch digitalisiert hatte. Der Verlag verlangte, dass es unterlassen wird, dass Studierende ganze Bücher auf einem USB-Stick abspeichern können und die Texte ausdrucken können. Bei diesem Buch handelte es sich also nicht um ein E-Book, dass die Universität als solches erworben hätte. Das LG Frankfurt wies den Antrag des Verlags ab, dass die Uni die Bücher nicht digitalisieren soll. Es soll auch weiterhin erlaubt sein, dass die Bücher an elektronischen Leseplätzen gelesen werden dürfen. Die Fragen bezüglich des Ausdruckens und des Speicherns auf USB-Stick blieben aber noch ungeklärt.
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BGH legt EuGH offene Fragen vor
Auch der BGH konnte hierzu noch nicht urteilen und hat dem EuGH offene Fragen zu diesem Sachverhalt vorgelegt. Diese betreffen die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2012, Az.: I ZR 69/11
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