Rechtsnews 16.07.2026 Christian R.

Verkehrssicherungspflicht auf Messen: Wer haftet bei Sturz?

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Die Verkehrssicherungspflicht auf Messen und Ausstellungen ist ein Thema, das sowohl Veranstalter als auch Besucher unmittelbar betrifft. Wer auf einer Freizeitmesse ein Sportgerät ausprobiert und dabei stürzt, fragt sich berechtigt: Haftet der Veranstalter oder der Aussteller für meine Verletzungen? Das Landgericht München I hat sich mit genau dieser Frage befasst und eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für alle Beteiligten von erheblicher praktischer Relevanz ist.

Im konkreten Fall betrat ein Mann auf einer Freizeitmesse einen Stand, an dem ein Balance Board zur Probe bereitgestellt worden war. Er bestieg das Gerät ohne Aufsicht einer Fachkraft, verlor das Gleichgewicht, stürzte und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. In der Folge machte er Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend und berief sich auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den verantwortlichen Anbieter. Das Gericht wies die Klage ab.

Rechtlicher Hintergrund

Ob und in welchem Umfang auf Messen und öffentlich zugänglichen Veranstaltungen Sicherungspflichten bestehen, richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, ist verpflichtet, andere Menschen vor den daraus drohenden Schäden zu schützen. Diese Pflicht trifft sowohl Veranstalter als auch einzelne Aussteller, die Geräte oder Gegenstände zur Nutzung durch Messebesucher bereitstellen.

Unsicher bei einer Rechtsfrage? Holen Sie sich jetzt eine schnelle Einschätzung – ab 29,99 €.

★★★★★ Seit 2004 Millionen beratene und zufriedene Kunden
Was passt zu Ihnen?
Wenn Sie lieber direkt sprechen möchten.
Telefonisch
Für alle, die direkt mit einem Anwalt sprechen möchten
Anruf innerhalb ca. 4 Stunden
ab 34,99 *
  • 15 / 30 / 45 Min wählbar
  • Persönlich & lösungsorientiert
  • Wenn Reden wichtig ist
Anwalt telefonisch anfragen
Ideal, wenn Sie sofort persönlich sprechen möchten.
Wenn Sie schnell und günstig eine erste Orientierung brauchen.
✦ Empfohlen
LexBot
KI-Ersteinschätzung zur Rechtsfrage
⚡ Antwort in ca. 2 Minuten ⚡
ab 29,99 *
Ideal für erste, rechtliche Orientierung
  • PDF-Antwort in 5 klaren Kapiteln
  • Rechtliche Einordnung & nächste Schritte
  • Optional: Doku-Check & Anwaltstelefon
KI-Ersteinschätzung starten →
Keine Wartezeit  ·  Keine versteckten Kosten  ·  Sofort online starten
★★★★★ 4,8 / 5 Sterne
LexBot Prüfprotokoll gem. EU AI Act Geprüft gem.
EU AI-Act
Der schnellste Weg zu einer ersten Einschätzung.
Wenn Sie eine schriftliche Antwort wünschen.
Schriftlich
Für komplexere Fälle mit anwaltlicher Ausarbeitung
Antwort in ca. 1 Werktag
99,99 *
  • Schriftliche anwaltliche Ausarbeitung
  • Upload eines Dokuments möglich
  • Eine Rückfrage inklusive
Schriftliche Antwort erhalten
Für Fälle, bei denen Sie eine ausführliche Antwort benötigen.
*alle Preise inkl. MwSt.  ·  LexBot® ist als Marke geschützt und beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registriert.

Die wichtigsten Vorschriften

Grundlage der Haftung ist in solchen Fällen vor allem § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit oder andere geschützte Rechtsgüter einer anderen Person verletzt. Voraussetzung ist, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt, also eine Pflicht zur Sicherung vor erkennbaren Gefahren verletzt wurde.

Ergänzend kann § 831 BGB greifen, wenn der Schaden durch eine Person verursacht wurde, die vom Betreiber eingesetzt worden ist. Außerdem ist beim Mitverschulden des Geschädigten stets § 254 BGB zu prüfen: Wer sich bewusst einer offensichtlichen Gefahr aussetzt, muss sich das unter Umständen als Mitverantwortung anrechnen lassen.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Verkehrssicherungspflichten nicht schrankenlos gelten. Derjenige, der eine Gefahrenquelle betreibt, muss nicht jede denkbare Gefahr ausschließen. Vielmehr kommt es darauf an, welche Risiken für einen durchschnittlichen Nutzer erkennbar und vorhersehbar sind und welche Schutzmaßnahmen vernünftigerweise erwartet werden können, ohne den wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand unverhältnismäßig zu erhöhen.

Aktuelle Entwicklung

Das Landgericht München I hat in dem geschilderten Fall entschieden, dass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag. Maßgeblich war dabei die Überlegung, dass die Sturzgefahr bei einem Balance Board für jeden erwachsenen Nutzer ohne Weiteres erkennbar gewesen ist. Wer ein solches Gerät ausprobiert, das ausdrücklich dazu dient, das Gleichgewicht herauszufordern und zu trainieren, kann nicht ernsthaft davon ausgehen, dass keinerlei Sturzrisiko besteht.

Das Gericht stellte damit klar: Nicht jede abstrakte Gefahr begründet eine Haftung. Wenn das Risiko einer bestimmten Tätigkeit für den Nutzer offensichtlich ist und er diese Tätigkeit dennoch freiwillig aufnimmt, entfällt oder verringert sich die Verantwortung des Betreibers erheblich. Eine lückenlose Beaufsichtigung sämtlicher Messebesucher beim Ausprobieren von Sportgeräten ist rechtlich nicht zwingend geboten, solange das Gerät selbst keine versteckten oder unvorhersehbaren Gefahren aufweist.

Praktische Einordnung

Die Entscheidung des LG München I fügt sich in eine Linie der Rechtsprechung ein, die zwischen bekannten, für Benutzer evidenten Risiken und verborgenen Gefahrenquellen unterscheidet. Bei Sportgeräten, die ihrem Wesen nach mit einem Sturzrisiko verbunden sind, werden an die Sicherungspflicht des Anbieters keine überzogenen Anforderungen gestellt. Dennoch darf daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass Veranstalter und Aussteller grundsätzlich keine Verantwortung tragen.

Werden etwa fehlerhafte Geräte eingesetzt, fehlen notwendige Hinweisschilder auf besondere Risiken oder richtet sich das Angebot erkennbar auch an unerfahrene oder körperlich eingeschränkte Personen, kann die Haftungslage vollständig anders zu beurteilen sein. Ebenso ist denkbar, dass das Fehlen von Sicherheitsausrüstung wie Helmen oder Pads eine Pflichtverletzung begründet, wenn der Anbieter solche Schutzausrüstung üblicherweise bereitstellt oder bereitstellen müsste.

Was bedeutet das für Sie?

Für Messebesucher bedeutet das Urteil, dass sie beim freiwilligen Ausprobieren von Sportgeräten ein erhebliches Eigenrisiko tragen. Wer ein Balance Board, ein Trampolin oder ähnliche Geräte benutzt, sollte sich der damit verbundenen Risiken bewusst sein. Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld sind in solchen Fällen schwer durchzusetzen, wenn die Gefahr für jedermann erkennbar war.

Für Veranstalter und Aussteller zeigt die Entscheidung, dass sie nicht in jedem Fall haften, wenn sich Besucher beim Ausprobieren von Geräten verletzen. Dennoch sollten sie sicherstellen, dass Geräte technisch einwandfrei sind, deutlich auf bestehende Risiken hingewiesen wird und gegebenenfalls Schutzausrüstung bereitgestellt oder empfohlen wird. Eine rechtliche Beratung im Vorfeld von Messebeteiligungen kann helfen, Haftungsrisiken zu minimieren.

Tabelle: Übersicht

Aspekt Details
Gericht Landgericht München I
Aktenzeichen 32 O 10198/25
Sachverhalt Sturz mit Balance Board auf Freizeitmesse, schwere Verletzungen
Entscheidung Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung
Begründung Sturzgefahr war für Nutzer offensichtlich erkennbar
Relevante Normen § 823 BGB, § 831 BGB, § 254 BGB
Bedeutung für Betroffene Eigenverantwortung bei erkennbaren Risiken; Haftung des Betreibers nicht automatisch

Fazit

Das Urteil des LG München I macht deutlich, dass die Verkehrssicherungspflicht auf Freizeitmessen keine absolute Haftungsgarantie für Besucher begründet. Wer offensichtliche Risiken eingeht, muss damit rechnen, im Schadensfall leer auszugehen. Gleichzeitig bleiben Aussteller verpflichtet, für technisch sichere Geräte und ausreichende Aufklärung über nicht offensichtliche Gefahren zu sorgen.

Hinweis

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

Das könnte Sie auch interessieren


Bei konkreten
rechtlichen Fragen finden Sie hier den passenden
Rechtsanwalt,
erhalten eine erste, rechtliche Einschätzung ab 29,99€ per
LexBot-KI-Rechtsberatung
oder nutzen ab 34,99€ die
telefonische Rechtsberatung.

Quellen und weiterführende Links








Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€