Rechtsnews 15.07.2026 Christian R.

Recht auf Vergessen: Wecker vs. Süddeutsche Zeitung

Das Recht auf Vergessen hat im Fall des Musikers Konstantin Wecker eine neue gerichtliche Dimension erhalten. Das Landgericht Berlin II hat entschieden, dass die Süddeutsche Zeitung nicht über Jahrzehnte zurückliegende, angebliche intime Beziehungen des Künstlers zu Frauen berichten darf, die zum Zeitpunkt des Kennenlernens noch minderjährig waren. Das Urteil berührt grundlegende Spannungsfelder zwischen Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht und ist für alle Betroffenen von medialer Berichterstattung über weit zurückliegende Lebenssachverhalte von erheblicher Bedeutung.

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Immer wieder stehen Personen des öffentlichen Lebens vor dem Problem, dass Medien über längst vergangene Ereignisse aus ihrem Privatleben berichten. Was vor Jahrzehnten geschah, kann heute durch eine einzige Veröffentlichung im Internet dauerhaft abrufbar bleiben und ein ganzes Leben überschatten. Für Betroffene stellt sich die Frage, ob und wann ein Anspruch besteht, solche Berichte zu unterbinden.

Der Fall Wecker verdeutlicht dies eindrücklich. Der bekannte Liedermacher sah sich mit Medienberichten konfrontiert, die angebliche frühere Beziehungen zu damals minderjährigen Frauen thematisierten. Obwohl der Sachverhalt weit in der Vergangenheit liegt und strafrechtlich keine aktuellen Konsequenzen drohen, entfaltete die erneute Berichterstattung erhebliche Wirkung auf das Ansehen und das Privatleben der betroffenen Person. Das Gericht musste abwägen, ob das öffentliche Informationsinteresse die persönlichkeitsrechtlichen Belange überwiegt.

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Rechtlicher Hintergrund

Das Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht gehört zu den klassischen Konfliktfeldern des deutschen Medienrechts. Beide Positionen sind verfassungsrechtlich verankert und genießen grundrechtlichen Schutz. Keine der beiden Seiten hat automatisch Vorrang, vielmehr bedarf es stets einer Abwägung im Einzelfall.

Die wichtigsten Vorschriften

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es schützt die Würde und die freie Entfaltung der Persönlichkeit und umfasst auch das sogenannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht auf Vergessenwerden.

Dem gegenüber steht die Pressefreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie sichert die freie Berichterstattung von Medien und dient der öffentlichen Meinungsbildung. Zur Pressefreiheit gehört grundsätzlich auch das Recht auf sogenannte Verdachtsberichterstattung, also die Berichterstattung über Vorgänge, bei denen noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und die Berichterstattung sorgfältig recherchiert ist.

Zivilrechtlich stützen sich Unterlassungsansprüche in solchen Fällen regelmäßig auf die §§ 823 Absatz 1 und 1004 Bürgerliches Gesetzbuch analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ergänzend können datenschutzrechtliche Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Artikel 17 DSGVO zum Recht auf Löschung beziehungsweise Vergessenwerden, eine Rolle spielen.

Aktuelle Entwicklung

Das Landgericht Berlin II hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 27 O 221/26 eV Konstantin Wecker Recht gegeben und der Süddeutschen Zeitung untersagt, über die fraglichen angeblichen intimen Beziehungen zu berichten. Das Gericht erkannte dabei an, dass das Recht auf Vergessen auch öffentlich bekannte Persönlichkeiten schützt, wenn die betreffenden Ereignisse weit genug zurückliegen und kein hinreichendes aktuelles öffentliches Interesse an einer erneuten Berichterstattung besteht.

Entscheidend war nach dem Aktenzeichen und dem Verfahrenszweck als einstweilige Verfügung, dass die Berichterstattung im Kern auf angeblichen, nicht rechtskräftig festgestellten Sachverhalten beruht. Die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung, nämlich ein hinreichend starkes öffentliches Interesse, eine sorgfältige Recherche und eine ausgewogene Darstellung, müssen gerade bei sehr lange zurückliegenden Ereignissen besonders streng geprüft werden.

Praktische Einordnung

Die Entscheidung reiht sich in eine Entwicklung ein, die sowohl von deutschen Gerichten als auch vom Europäischen Gerichtshof vorangetrieben wird. Das Recht auf Vergessenwerden gewinnt zunehmend an Bedeutung, auch wenn es nie absolut gilt. Maßgebliche Faktoren für die Abwägung sind die Schwere des ursprünglichen Vorwurfs, der Zeitablauf seit den betreffenden Ereignissen, das aktuelle öffentliche Interesse sowie die Frage, ob die betroffene Person selbst durch ihr Handeln zu einer fortgesetzten Öffentlichkeit beigetragen hat.

Da es sich um eine einstweilige Verfügung handelt, ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Die Süddeutsche Zeitung hat die Möglichkeit, im Hauptsacheverfahren eine endgültige gerichtliche Klärung herbeizuführen.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie selbst von Medienberichten über zurückliegende Ereignisse betroffen sind, können Sie unter Umständen Unterlassungsansprüche geltend machen. Folgende Punkte sollten Sie beachten:

  • Je länger ein Vorfall zurückliegt und je geringer das aktuelle öffentliche Interesse ist, desto eher überwiegt das Recht auf Vergessen.
  • Bei unzutreffenden oder nicht bewiesenen Behauptungen sind die Chancen auf Erfolg höher als bei belegten Tatsachen.
  • Einstweilige Verfügungen ermöglichen schnellen vorläufigen Schutz, ersetzen jedoch kein abschließendes Urteil.
  • Auch Privatpersonen ohne besonderen Bekanntheitsgrad können von solchen Berichten betroffen sein und Ansprüche haben.
  • Die anwaltliche Beratung ist in diesen Fällen dringend empfohlen, da die Abwägung stark vom Einzelfall abhängt.

Tabelle: Übersicht

Aspekt Details
Gericht Landgericht Berlin II
Aktenzeichen 27 O 221/26 eV
Verfahrensart Einstweilige Verfügung
Antragsteller Konstantin Wecker
Antragsgegnerin Süddeutsche Zeitung
Streitgegenstand Berichterstattung über angebliche frühere intime Beziehungen zu ehemals Minderjährigen
Ergebnis Unterlassungsanspruch gewährt
Relevante Rechtsbereiche Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Pressefreiheit, Äußerungsrecht, Datenschutz
Rechtskraft Noch nicht rechtskräftig (einstweilige Verfügung)

Fazit

Das Recht auf Vergessen setzt der Pressefreiheit Grenzen, wenn Berichte über weit zurückliegende, nicht erwiesene Vorgänge das Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigen. Das Landgericht Berlin II hat mit seiner Entscheidung im Fall Wecker diesen Schutz auch für Personen des öffentlichen Lebens bekräftigt. Für Betroffene ähnlicher Situationen zeigt der Fall, dass rechtliche Gegenwehr möglich ist, aber stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung erfordert.

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Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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