Das neue Heizungsgesetz steht unter dem Verdacht der formellen Verfassungswidrigkeit: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) fordert den Bundespräsidenten auf, das am 11. Juli 2026 verabschiedete Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) nicht auszufertigen. Grundlage ist ein Kurzgutachten des Umweltrechtlers Prof. Dr. Remo Klinger, der zu dem Ergebnis kommt, dass das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedurft hätte.
Kontext und Bedeutung für Betroffene
Das sogenannte Heizungsgesetz hat eine bewegte Geschichte hinter sich. Bereits im Jahr 2023 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) per einstweiliger Verfügung die überstürzte Verabschiedung des damaligen Entwurfs gestoppt. Das Gericht sah die Gefahr einer Verletzung der Abgeordnetenrechte nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Nachdem das ursprüngliche Gesetz dann im September 2023 beschlossen wurde, verhandelte das BVerfG im Februar 2026 erneut in der Hauptsache; eine Entscheidung ist für den 23. Juli 2026 terminiert.
Nun liegt eine neue Version des Heizungsgesetzes vor, diesmal von der Großen Koalition beschlossen. Auch dieses Mal gingen vor der abschließenden Beratung Anträge beim BVerfG ein, die das Gericht jedoch als unzulässig verwarf: Den Antragstellern fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ein Organstreitverfahren, womit auch die verbundenen Eilanträge gegenstandslos wurden. Für Wohneigentümer, Mieter, Vermieter und die Energiebranche ist das Gesetz von erheblicher praktischer Bedeutung, da es weitreichende Pflichten zur energetischen Sanierung und zur Nutzung klimafreundlicher Heizungsanlagen vorsieht.
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Rechtlicher Hintergrund
Die wichtigsten Vorschriften
Im Mittelpunkt des Gutachtens von Prof. Dr. Klinger stehen zwei Verfassungsnormen sowie konkrete Bestimmungen des GModG:
Art. 80 Abs. 2 Grundgesetz regelt, welche Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Variante 5 dieser Vorschrift erfasst Rechtsverordnungen, die auf Grundlage von Bundesgesetzen erlassen werden, welche die Länder als eigene Angelegenheiten ausführen.
§ 88a Abs. 1 GModG ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Prüfungsordnung für die Qualifikationsprüfung Energieberatung nach § 88 Abs. 5 GModG zu erlassen. Diese Verordnung soll Quereinsteigern den Zugang zur Energieberatung erleichtern und regelt unter anderem Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsumfang sowie Bewertungskriterien.
Entscheidend ist dabei die sogenannte Einheitsthese des BVerfG: Nicht die einzelne Norm mit der zustimmungspflichtigen Regelung, sondern das gesamte Gesetz gilt als „Bundesgesetz“ im Sinne von Art. 80 Abs. 2 GG. Das Gutachten überträgt diese Rechtsprechung, die das BVerfG bislang nur für Variante 4 des Art. 80 Abs. 2 GG entwickelt hat, auf Variante 5. Daraus folgt: Da das GModG Vorschriften enthält, die von Ländern als eigene Angelegenheiten ausgeführt werden, wie etwa § 41 GModG, der Eigentümer verpflichtet, die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen, wäre auch die Verordnungsermächtigung in § 88a GModG zustimmungspflichtig. Da § 88a GModG den Erlass einer Rechtsverordnung ohne Bundesratszustimmung erlaubt, obwohl eine solche erforderlich wäre, infiziert dieser Fehler nach Auffassung des Gutachters das gesamte Gesetz.
Aktuelle Entwicklung
Praktische Einordnung
Die DUH hat Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier in einem Brief aufgefordert, das Gesetz zu prüfen und es nicht auszufertigen, sofern er die verfassungsrechtlichen Bedenken teilt. Dem Bundestag wäre es freigestanden, das Artikelgesetz in einen zustimmungspflichtigen und einen nicht zustimmungspflichtigen Teil aufzuteilen. Diesen Weg hat der Gesetzgeber jedoch nicht gewählt.
Neben der formellen Rüge kündigte die DUH bereits am Tag der Verabschiedung an, auch inhaltlich Verfassungsbeschwerde einzulegen. Aus ihrer Sicht widerspricht das GModG dem Verfassungsauftrag zur Klimaneutralität.
Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten umfasst nach allgemeiner Auffassung sowohl formelle als auch materielle Verfassungsfragen. Er ist nicht verpflichtet, ein Gesetz zu unterzeichnen, wenn er es für offensichtlich verfassungswidrig hält. Wie weit dieses Prüfungsrecht im Einzelnen reicht, ist in der Staatsrechtslehre umstritten, doch bleibt festzuhalten, dass der Bundespräsident von seinem Ausfertigunsrecht in der Vergangenheit nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht hat.
Was bedeutet das für Sie?
Für Haus- und Wohnungseigentümer, Vermieter sowie Unternehmen der Heizungs- und Energiebranche schafft die aktuelle Debatte erhebliche Rechtsunsicherheit. Solange das GModG nicht ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet ist, tritt es nicht in Kraft. Selbst nach einer Verkündung könnten anhängige Verfassungsbeschwerden zu einer Nichtigerklärung oder einstweiligen Aussetzung führen. Betroffene sollten daher die weitere Entwicklung genau beobachten und geplante Investitionen oder Sanierungsmaßnahmen vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsunsicherheit rechtlich beraten lassen.
Tabelle: Übersicht
| Aspekt | Details |
|---|---|
| Gesetz | Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), sog. Heizungsgesetz |
| Verabschiedung | 11. Juli 2026 durch Bundestag und Bundesrat |
| Kritikpunkt (formell) | Fehlende Zustimmung des Bundesrates nach Art. 80 Abs. 2 GG |
| Gutachter | Prof. Dr. Remo Klinger im Auftrag der DUH |
| Forderung | Nichtausfertigung durch den Bundespräsidenten |
| Weitere Schritte DUH | Verfassungsbeschwerde auch in inhaltlicher Hinsicht angekündigt |
| BVerfG-Termin (Altgesetz) | 23. Juli 2026 |
Fazit
Das neue Heizungsgesetz steht kaum nach seiner Verabschiedung vor der nächsten juristischen Bewährungsprobe. Das Kurzgutachten von Prof. Dr. Klinger zeigt, dass die formelle Verfassungswidrigkeit des GModG kein konstruierter Einwand ist, sondern auf einer ernstzunehmenden Auslegung von Art. 80 Abs. 2 GG und der Einheitsthese des BVerfG beruht. Ob der Bundespräsident die Bedenken teilt und das Gesetz zurückverweist, bleibt abzuwarten. Für alle Betroffenen empfiehlt sich anwaltliche Beratung, bevor Investitionsentscheidungen auf Basis dieses Gesetzes getroffen werden.
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Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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