Rechtsnews 31.12.2012 Manuela Frank

Vergütungsfrage bei der Beratung von Betriebsräten

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil in Bezug auf die Vergütungsklage einer Gesellschaft, die als Beraterin von Betriebsräten tätig ist, gegen einen Betriebsrat und die Vorsitzenden gefällt.

Klägerin fordert Vergütung ihrer Beratungsleistung

Konkret ging es um einen Betriebsrat, der Unternehmen besaß, das an mehreren Standorten tätig war und mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigte. Im Verfahren über einen Interessenausgleich nach § 111 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes entschloss sich der Betriebsrat dazu, eine betriebswirtschaftliche Beratung von der Klägerin durchführen zu lassen. Sodann beauftragte der Betriebsratsvorsitzende die Klägerin mit der Beratung. Nun verlangt die Klägerin vom Betriebsrat als Gremium, von den Betriebsratsvorsitzenden und von der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dass diese die ihr für ihre Beratung zustehende Vergütung zahlen. Darüber, wie umfangreich die Beratungsleistung war und was sie genau zum Gegenstand hatte, waren sich die beiden Parteien uneinig.

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Neuverhandlung vor dem Berufungsgericht

Die Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig verworfen. Das Berufungsurteil wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben und der Fall an das Berufungsgericht zurückgeschickt, damit dieses neu über die Sachen verhandelt und entscheidet.

Vermögens- und Rechtsfähigkeit des Betriebsrats

Der Bundesgerichtshof merkte an, dass man von einer Vermögens- und deshalb auch Rechtsfähigkeit des Betriebsrats ausgehen müsse, auch im Verhältnis zu Dritten, insofern die Vereinbarung mit dem Dritten “innerhalb des gesetzlichen Wirkungskreises des Betriebsrats liegt”. Der Anspruch des Betriebsrats von der bestehenden Verbindlichkeit gegenüber dem Berater entsprechend § 40 Absatz 1 BetrVG, den er gegen den Arbeitgeber richtet, ist dadurch bedingt, dass zunächst eine eigene “Verpflichtung des Betriebsrats gegenüber dem Dritten” bestehen muss. Wenn es keine wirksame vertragliche Basis gäbe, dann würde der Dritte wohl kaum eine Beratungsleistung für den Betriebsrat erbringen.

Freistellungs- und Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats

Ein derartiger Vertrag zwischen Betriebsrat und Berater ist nur dann wirksam, wenn die vereinbarte Beratungsleistung zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats notwendig ist, das vereinbarte Entgelt marktüblich ist und der Betriebsrat somit einen Freistellungs- und Kostenerstattungsanspruch laut § 40 Absatz 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber besitzt. Lediglich in diesem Umfang ist der Betriebsrat vermögens- und dementsprechend auch rechtsfähig.

Sollte der Betriebsratsvorsitzende bei der Beauftragung des Beraters Grenzen überschritten haben, so ist der Vertrag, den er für den Betriebsrat geschlossen hat, unwirksam. Somit kann der Betriebsratsvorsitzende gegenüber dem Berater gemäß “den Grundsätzen des Vertreters ohne Vetretungsmacht (§ 179 des Bürgerlichen Gesetzsbuches) haften”, außer dem Berater war die mangelnde Notwendigkeit der Beratung bewusst bzw. er musste diese kennen.

Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2012; AZ: III ZR 266/11

 

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