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Rechtsnews 07.11.2011 Julia Brunnengräber

Vergleichsgruppenbildung der Bundeswehr nach Dienststellendotierung beklagt

Ein als Sachbearbeiter tätiger Bundeswehrsoldat beklagt mit höher gestellten und andere Aufgaben innehabenden Soldaten in einer sogenannten”Vergleichsgruppenbildung” beurteilt zu werden. Er und schließlich auch das Bundesverwaltungsgericht erkannten deren Kollision mit der “Soldatenlaufbahnverordnung”. Beides aufeinander bezogen führt nämlich zu einem widersprüchlichen Verhältnis. Verglichen mit in der Soldatenlaufbahn höher gestellten Kollegen Zum Problem und der Klage führte die zu wenig homogene Zusammensetzung einer Vergleichsgruppe. Der Kläger ist als Sachbearbeiter bei der Bundeswehr beschäftigt. Er wurde mit anderen Soldaten verglichen. Doch nicht das störte ihn, sondern dass seiner Gruppe auch ein Dezernatsleiter und mehrere Sachgebietsleiter zugerechnet wurden. Ein Vergleich mit den ihm höher stehenden Kollegen machte ihn stutzig, denn es liegt nach § 2 Abs. 4 Soldatenlaufbahnverordnung “einheitlicher Beurteilungsmaßstab” zugrunde, welcher von Dienstgrad, Besoldungsgruppe und Funktionsebene abhängt. Orientiert man sich an dieser Soldatenlaufbahnverordnung stellt man sich die Frage: Warum sollte eine solch heterogene Vergleichsgruppe wie in seinem Fall vorliegend einheitlich beurteilt werden? Dass dies hier so vorgenommen wurde, liegt daran, dass die Vergleichsgruppenbildung durch Orientierung an der Dienststellendotierung durchgeführt wird. So jedoch sind noch keine Aufgaben der Soldaten miteinbezogen und ebenso die jeweils unterschiedlichen Leistungsanforderungen bei einer solchen Vorgehensweise außen vor gelassen. Soldatenlaufbahnverordnung und Vergleichensgruppenbildung aufeinander bezogen führen also zu einem Widerspruch. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich damit auseinander zu setzen. Die Entscheidung Tatsächlich liegt nicht nur ein Widerspruch vor, sondern ein Verstoß der Bundeswehr internen Vergleichsgruppenbildung mit der Soldatenlaufbahnverordnung. Nur wenn eine Homogenität gegeben ist, die “hinreichend” ist, entschied das Bundesverwaltungsgericht am 25. Oktober 2011, ist eine Vergleichsgruppe als solche zulässig. Es hob somit die Beurteilung des Klägers auf und gab ihm Recht. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011, Az.: BVerwG 1 WB 51.10

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