Rechtsnews 07.03.2012 Julia Brunnengräber

Verfassungswidrig: W 2-Besoldung Hessischer Professoren

Erhalten Hochschullehrer zu wenig Gehalt? Das Bundesverfassungsgericht bejahte das in folgendem Fall und fällte ein Urteil, dass für Professoren positiv ausfällt.

Hessischer Professor findet sein Gehalt zu niedrig

In diesem Fall ging es um die Besoldung Hessischer Professoren, die der Besoldungsgruppe W2 zugeordnet werden. Das „W“ steht hierbei für „Wissenschaft“. Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Verfassungsmäßigkeit zu entscheiden. Konkret ging es um einen Professor aus Hessen, dem eine Besoldung nach Gruppe W2 zukam. Er klagte gegen das Besoldungssystem an. Er fand, dass er durch das System zu wenig verdiene. Er hatte den Status des Professors auf Lebenszeit erhalten und war W2 zugeordnet worden. Die Besoldung sei seinem Amt nicht angemessen, argumentierte er. Er richtete seine Klage an das Land Hessen. Das Verwaltungsgericht Gießen hatte die Frage, ob die W-Besoldung für Professuren verfassungsmäßig ist an das Bundesverfassungsgericht zur Untersuchung weitergegeben. Das VG Gießen legte der nächst höheren Instanz die Frage vor. Es war aber bereits folgender Auffassung: Die entsprechende Besoldung widerspreche dem Alimentationsprinzip, wie es in Art. 33 Abs. 5 GG festgelegt ist.

BVerfG: Besoldung ist Verstoß gegen Alimentationsprinzip

Tatsächlich sprach das BVerfG dem Kläger Recht zu. Das Grundgehalt, in seinem Fall nach W2 veranschlagt, sei seinem Amt nicht angemessen – so das Urteil. Nach dem Alimentationsprinzip muss der Lebensunterhalt nämlich angemessen ausfallen. Ausbildung, Beanspruchung, sowie Verantwortung, die mit dem Amt zusammenhängen als auch das Ansehen, das mit dem Amt eines Hochschullehrers auf Lebenszeit verknüpft ist, sei nicht Genüge getan. Das Gericht kam zu dieser Schlussfolgerung, da es das Besoldungssystem mit der früheren Bezahlung verglichen hat und mit dem anderer Beamtengruppen. Auch die Besoldung vergleichsbarer Berufsgruppen wurde zum Vergleich herangezogen. Das Fazit des Gerichts: Gegen das Alimentationsprinzip wird verstoßen. Besoldung nach W2 ist eine Verfassungswidrigkeit.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012, Az.: 2 BvL 4/10

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