Die Beschwerdeführer wendeten sich gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27.11.2011 geplanten Volksabstimmung über den Gesetzesentwurf zur Kündigung der Finanzierungsverträge des Stuttgart 21 Bahnprojekts.
Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerde nicht zur Entscheidung an
Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde sei unzulässig, da die Beschwerdeführer sich auf Bestimmungen der Landesverfassung Baden-Württemberg beriefen. Mit einer Verfassungsbeschwerde könne man sich nur gegen die Verletzung von Grundrechten (Art. 1 – 19 GG) oder grundrechtsgleichen Rechten (aufgeführt in Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG) wenden. Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit Landesrecht kann nicht geltend gemacht werden. Hätten die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde auf Grundrechte gestützt, so wäre die Beschwerde ebenfalls unzulässig gewesen, da das gerügte Gesetz weder beschlossen noch verkündet ist. Quelle
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.11.2011, Az: 2 BvR 2333/11
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