Rechtsnews 28.02.2012 Manuela Frank

Verfahrensregel zu EFSF-Maßnahmen ungültig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass wichtige Vereinbarungen in Bezug auf die Rettung hilfsbedürftiger Euro-Staaten nicht von einem kleinen Kreis verabschiedet werden dürfen. Einem kleinen Sondergremium sei es grundsätzlich nicht gestattet, solch eilige Entscheidungen zu treffen. Somit wurden die Rechte der Abgeordneten im Bundestag gestärkt, allerdings seinen Ausnahmen zulässig. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Rettungsfonds EFSF spezielle Staatsanleihen ankauft.

Bundestagsabgeordnete der SPD klagen gegen Verfahrensregel

Dieses Urteil führt zur Unwirksamkeit einer bedeutenden Verfahrensregelung für die Partizipation Deutschlands an diversen EFSF-Aktionen. Gegen diese Regelung geklagt hatten zwei Abgeordnete des Bundestags. Wenn lediglich neun Abgeordnete in einem kleinen Sondergremium dringende Entscheidungen treffen, so stelle dies eine Verletzung ihrer Abgeordnetenrechte dar.

Ausnahme beim Ankauf von Staatsanleihen

Dennoch räumt das gefällte Urteil eine Ausnahme ein und zwar beim Kauf von Staatsanleihen. Aufgrund des Geheimschutzes sei es in diesem Fall sinnvoller, wenn nur ein Sondergremium in die Entscheidung involviert wird und nicht der ganze Bundestag. Da eine Bekanntmachung der Pläne eine derartige Notmaßnahme bedrohen könnte. Aus diesem Grund muss strengste Vertraulichkeit gewahrt werden, was lediglich mit einem kleinen Sondergremium zu erreichen sei, wie das Bundesverfassungsgericht entschied. Hierbei müsse allerdings die Besetzung des Gremiums geändert werden. Es sei notwendig, dass der „Grundsatz der Spiegelbildlichkeit“ angewandt wird und somit alle Fraktionen gemäß ihrer Stärke im Gremium vertreten sind.

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  • Quelle: dpa

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