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Rechtsnews 23.05.2013 Julia Brunnengräber

Werbung für Schüßler-Salze in der Schwangerschaft irreführend

Schüßler-Salze werden gesundheitsfördernde Eigenschaften zugeschrieben, weswegen mit ihnen auch dafür geworben wird, der Gesundheit zuträglich zu sein. Stimmt es aber auch, dass sie eine spezifische Wirkung haben, was die Schwangerschaft betrifft? In der Deutschen Hebammenzeitschrift hieß ein Slogan: „Schüßler-Salze… Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“. Stimmt das? Beziehungsweise darf das so abgedruckt werden? Ein Verband beklagte ein Unternehmen, das  Schüßler-Salze vertreibt. Zwar sind diese unter anderem als homöopathische Arzneimittel registriert. Entscheidend ist aber, dass sie „nicht mit Anwendungsgebieten zugelassen sind“. Deshalb ging der Verband gegen die Werbung spezifisch für eine positive Wirkung während der Schwangerschaft vor und erklärte, dass dies Verbraucherirreführung sei. Der Verband forderte die Unterlassung dieser Werbung.

OLG: Irreführung liegt vor

Das OLG entschied, dass es tatsächlich zur Irreführung des Verbrauchers kommt. Es bestätigte daher die einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund und untersagte die Werbeaussage. Fachkundige Hebammen hatten bestätigt, dass durch den Slogan ein falsches Wirkungsversprechen (§ 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz) hervorgerufen wird. „In Bezug auf die Schwangerschaft werde mit der Werbeaussage der Eindruck erweckt, dass die genannten Mittel schonend und dauerhaft positiven Einfluss speziell für die Schwangeren entfalten könnten, die Krankheiten oder Beschwerden aus dem Anwendungsbereich der in Frage stehenden Mittel aufwiesen.“ Dem sei aber nicht so. Es entsteht ein falscher Eindruck. Wissenschaftlich gesichert ist eine derartige Wirkung nämlich nicht.

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Schutz von Schwangeren

Die Entscheidung des Gerichts trägt dazu bei, dass verhindert wird, dass Schwangere ihr Vertrauen dem beworbenen homöopathischen Arzneimittel geben, ohne dass dies wissenschaftlich bestätigt ist. Das Gericht betonte, dass verhindert werden muss, dass Schwangere auf die Werbung eingehen anstatt ihren Arzt zu befragen, der ihnen gezielt geeignete Medikamente geben könnte. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2013, Az.: I-4 U 141/12

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