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Rechtsnews 08.11.2011 Julia Brunnengräber

Verbraucherschutz: Lebensmittelbezeichnung soll nicht täuschen

Der Nahrungsmittelmarkt wird mittlerweile von Fragen der Herkunft und Herstellung bestimmt. Der Verbraucher wird oft benachteiligt. In diesem Fall hat jedoch die Lebensmittelkontrolle ihren Zweck erfüllt und einen Vorteil für jenen erwirkt. Es geht um die Bezeichnung “Schweinebraten”. Als Schweinebraten versteht man ein gebratenes Stück Fleisch vom Schwein, welches zunächst ein großes Stück ist – erst roh, dann als Braten – und schließlich aufgeschnitten wird. Der Verbraucher würde wohl automatisch davon ausgehen, dass dieses Fleisch von einem Tier stammt. Doch tatsächlich täuscht dies. Die Optik muss nicht halten, was sie verspricht. Verschiedene Fleischstücke könnten vorher zusammengeführt worden sein. Behörden für Lebensmittelüberwachung mehrerer Bundesländer hatten bemängelt, dass solches Fleisch als Schweinebraten bezeichnet werden darf. Betrieb verwendete Fleischstücke für die Herstellung von “Schweinebraten” Im Visier der Klage stand ein Betrieb, der aus mehreren Stücken Fleisch eines herstellte. Durch ein Verfahren im Betrieb verbinden sich diese miteinander zu einem vermeintlich ganzen Braten. Das zuständige Bezirksamt stellte Strafanzeige und forderte, dass die Optik in diesem Fall nicht täuschen darf, sonst liege “Irreführung” vor. Rücksichtnahme auf den Verbraucher Das Verwaltungsgericht Berlin entschied zugunsten der Kläger. Schweinebraten müsse – auch schon im rohen Zustand – ursprünglich schon ein Stück sein, das der Natur als solches entspringt, ihr entnommen worden ist und so weiterverarbeitet wird. Das Gericht nahm hierbei auf den Verbraucher Rücksicht und entschied zu seinen Gunsten, da ein “durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher” beim Kauf und Verzehr eines Schweinebratens ein auch ursprünglich ganzes zusammenhängendes Stück entweder aus Schulter, Nacken, Rücken oder dem Schinken erwartet. Quelle:

  • Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin am 20. Oktober 2011, Az.: VG 14 K 43.09

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