Mit welchem Girokonto erhalte ich Zinsen auf meine Einlagen?

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Rechtsnews 27.05.2013 Julia Brunnengräber

Verbraucherrisiko: Bei wem liegt die Verantwortung?

Bezüglich Verbraucher gibt es nicht nur einen Verbraucherschutz, sondern auch ein Verbraucherrisiko. Hier ging es um eine Übervorteilung vom eigenen Vermögensberater. Im Mittelpunkt dieses Falles standen ein finanzierendes Kreditinstitut sowie ein Verbraucher. Zudem ging es um eine unwirtschaftliche Kapitalanlage, die der Vermögensberater vermittelte. Dieser Fall zeigt, dass es der Verbraucher ist, der das Risiko trägt. Er muss darauf achten, ob seine Kapitalanlagen wirtschaftlich sind oder nicht. Daraus folgt wiederum, dass er von dem Anlageberater keinen Schadensersatzanspruch verlangen kann, wenn sich die vermittelte Kapitalanlage schließlich als unwirtschaftlich herausstellt.

Unwirtschaftliches Anlagegeschäft

Um Steuern zu sparen, wollte ein Profisportler den kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien, was ihm der Anlageberater vermittelte. Der Kläger erwarb mit einem Darlehn Immobilien. Die Kapitalanlageberaterin fiel aber in Insolvenz. In Folge dessen veräußerte der Kläger die Immobilien „nur zu einem seine Darlehnsverbindlichkeiten nicht abdeckenden Betrag“. Er wollte daraufhin den restlichen Darlehensbetrag in Höhe von ca. 115.000 Euro nicht zurückzahlen. Das Anlagegeschäft sei unwirtschaftlich gewesen, argumentierte er und das habe der Anlageberater wissen müssen.

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OLG: Kein Schadensersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem Kläger allerdings keinen Schadensersatzanspruch zu. Der Grund: „Eine fehlerhafte Anlageberatung sei der Beklagten nicht vorzuwerfen.“ Beraten hatte ihn der Anlageberater und nicht die Beklagte. Zudem habe die Beklagte „das Anlageobjekt nicht veräußert und nicht vertrieben“. Ihre Kenntnis von einem unlauteren Vorgehen sei nicht feststellbar. Es liegt laut OLG keine Aufklärungspflichtverletzung vor. Auch sei dem finanzierenden Kreditinstitut nicht vorzuwerfen, den Kläger nicht über Gefahren und Risiken aufgeklärt zu haben. Feststeht also: Es ist der Kreditnehmer, der das Risiko einer für ihn unwirtschaftlichen Anlage trägt, worauf jeder bei einer Geldanlage achten sollte. Quelle:

  • Pressemitteilung vom Oberlandesgericht Hamm vom 25. Februar 2013, Az.: I-34 U 3/12

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