Ein Leben ohne ihren tierischen Freund ist für viele Menschen unvorstellbar. Doch die Haltung von Haustieren gerade in Mietwohnungen duldet nicht jeder Vermieter. Hat ein Mieter überhaupt eine Chance, sein Haustier in seiner Wohnung zu halten, wenn der Vermieter ihm dies verweigert? Mit einer solchen Fragestellung setzte sich der Bundesgerichtshof auseinander. Zum konkreten Sachverhalt Der Kläger bewohnt eine Mietwohnung eines Mehrfamilienhauses, das der Angeklagten gehört. Da er seine beiden Katzen in der Wohnung halten wollte, bat er die angeklagte Vermieterin um Zustimmung, denn nach “§ 8 Nr. 4 des Mietvertrages bedarf “jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters””. Die Angeklagte verweigerte jedoch ihr Einverständnis, weshalb der Mieter von ihr mit einer Klage eine Zustimmungserklärung forderte. Bundesgerichtshof erklärt Klausel für unwirksam In seinem Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass die genannte Klausel nicht wirksam ist, weil diese “den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt”. Die Benachteiligung kommt dadurch zustande, dass eine Ausnahme lediglich für Zierfische und -vögel gilt, allerdings nicht für andere kleinere Haustiere. Denn auch andere kleine Haustiere dürfen generell gehalten werden, da sie im Allgemeinen weder die Mietsache beeinträchtigen noch Dritte stören. Wird im Mietvertrag keine wirksame Regelung angeführt, so ist die Zulässigkeit der Haustierhaltung davon abhängig, “ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört”. Dabei muss bei Kleintieren eine weitreichende Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter sowie zusätzlichen Beteiligten durchgeführt werden. Eine solche Abwägung ist vom Einzelfall abhängig, weshalb der BGH den Fall zur Neuverhandlung wieder an die Vorinstanz gerichtet hat. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundeserichtshofs vom 14. November 2007
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