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Rechtsnews 08.03.2013 Julia Brunnengräber

Verbot der Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene

In diesem Fall ging es um den Verein „Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige“ und die Frage, ob das Bundesministerium des Innern diesen zu Recht verboten hat oder nicht.

Rein karikative Zwecke des Vereins für nationale politische Gefangene und deren Angehörige?

Laut Satzung verfolgt der Verein rein karikative Zwecke. Mit den Mitteln, die zur Verfügung stehen, sollen demnach politische Gefangene sowie deren Angehörige unterstützt werden. Auch der Briefkontakt mit den Straftätern wird gefördert, der mit Vorstandsmitgliedern des Vereins stattfindet. Die Straftäter sind politische Gefangene. Sie sind beispielsweise wegen der Verbreitung von Propagandamitteln nationalsozialistischen Inhalts (§ 86 StGB), wegen der Verwendung von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen (§ 86a StGB) oder wegen Volksverhetzung und Leugnung des Holocausts (§ 130 StGB) inhaftiert. Das Bundesministerium des Innern sah das als Gefahr für die verfassungsmäßige Ordnung. Es wirft dem Verein vor, entgegen der verfassungsmäßigen Ordnung zu handeln, da die rechtsextremistische Szene durch seine Aktivitäten gestärkt werde. Das Bundesministerium des Innern bezog sich vor allem auf ein Mitteilungsblatt des Vereins beziehungsweise auf dort abgedruckte Briefe seiner Vorstandsmitglieder an Strafgefangene und deren Briefe an den Verein.

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BVerwG: Verstoß gegen verfassungsmäßige Ordnung

Tatsächlich entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Zwecke des Vereins sowie seine Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen und dass der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Insgesamt stellte das Bundesverwaltungsgericht fest: „Nach dem vom Bundesinnenministerium zusammengetragenen Material weist der Verein in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf. […]Zweck und Tätigkeit des Vereins laufen ferner den Strafgesetzen zuwider. Die Briefe von Strafgefangenen, die von dem Verein unterstützt werden, belegen, dass die Aktivitäten des Vereins bei diesen Personen zur Verfestigung einer fanatisch-aggressiven Grundhaltung führen, die weitere einschlägige Straftaten erwarten lassen.“ Einen Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sieht das Bundesverwaltungsgericht zudem durch das Verbot des Vereins nicht. Entscheidend sei, dass die Verwirklichung eines solchen Programms, das Frieden und Demokratie in der BRD gefährdet, verhindert werden muss. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012, Az.: BVerwG 6 A 6.11

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