Rechtsnews 06.05.2013 Julia Brunnengräber

Urteil zur Auskunftspflicht des Arztes bei Samenspende

In der Medizin gibt es Fortschritte – zum Beispiel, wenn es um Fortpflanzung geht. Paare, die sich Kinder wünschen, können auf die künstliche Befruchtung zurückgreifen, ist ihnen der natürliche Weg versperrt. Kann der behandelnde Arzt dem Kind Auskunft über seine genetische Abstammung geben? Das OLG Hamm hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem es um ein durch heterologe Insemination gezeugtes Kind ging, nachdem das Landgericht Essen sich bereits dagegen ausgesprochen hatte.

Auskunftsbegehren über Samenspender gerechtfertigt?

Die Klägerin wurde 1991 geboren. Ein Arzt hatte die Kindszeugung möglich gemacht, da er 1990 eine heterologe Insemination durchführte. Schließlich verlangte sie vom behandelnden Arzt eine Auskunft darüber, wer der Samenspender war. Sie wollte wissen, von welchem Mann sie persönlich abstammt. Der Arzt wollte ihr diese Auskunft aber nicht geben. Er erklärte, dass er dem Samenspender damals versichert habe, dass er anonym bleibt. Wie schwer wiegt aber dieses „Geheimhaltungsinteresse“? Steht das Auskunftsbegehren nicht höher? Hat nicht sie damit zu leben, ohne Vater zu leben und daher gewissermaßen ihre Wurzeln nicht zu kennen? Und muss es ihr daher nicht ermöglicht werden, dieses Unwissen zu beseitigen? Hinzu kommt, so erklärte es der Arzt, dass es keine Unterlagen mehr gäbe, um eine Behandlung möglich zu machen.

Entscheidung des OLG

Das OLG Hamm änderte das Urteil der Vorinstanz ab. Das Auskunftsbegehren der Klägerin ist gerechtfertigt, so das OLG. Es erklärte: „Das Interesse der Klägerin, ihre Abstammung zu erfahren, sei höher zu bewerten als die Interessen des Beklagten und der Samenspender an einer Geheimhaltung der Spenderdaten.“ Zudem habe sie ein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die Abstammung gehöre als konstitutiver Faktor dazu. Die Persönlichkeitsrechte des Samenspenders sowie des Arztes seien nicht in zentralen Bereichen betroffen, weswegen sie weniger schutzbedürftig sind. Da der Arzt hier zur Auskunft verpflichtet ist, verstößt er nicht gegen die ärztliche Schweigepflicht und begeht  keine Straftat. Noch gibt es keine Klarheit darüber, ob die Unterlagen noch vorhanden sind, um den Spender zu identifizieren. Noch ist keine vollständige Befragung der damaligen Mitarbeiter des Arztes erfolgt und es fehlt an einer umfassenden Recherche nach den vermeintlich fehlenden Unterlagen. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2013, Az.: I-14 U 7/12

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