Ein folgenschweres Urteil fällte vor wenigen Tagen das
Landgericht Düsseldorf: Es untersagte dem Kleidungshändler Peek&Cloppenburg,
seinen bisher ausgeübten Umgang mit einem sogenannten facebook-plugin
fortzuführen. Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen den Kleidungshändler
wegen datenschutzrechtlicher Bedenken geklagt.
Wie auf vielen anderen Websites auch gab es auf der
Internetpräsenz von Peek&Cloppenburg die Möglichkeit, die Seite zu „liken“,
also einen Button zu drücken, durch den Nutzern des sozialen Netzwerkes
facebook angezeigt wurde, dass der Person, die den Button gedrückt hat, die
Seite gefällt („gefällt mir-Button“). Was vielen Internetnutzern nicht klar
ist: Ist der Button erst gedrückt, übermittelt ein im Hintergrund laufendes Programm
immer dann Daten an facebook, wenn der Nutzer wieder die Seite besucht, selbst
dann wenn der Button nicht erneut betätigt wird. Auf diese Weise kann facebook
große Mengen an Daten über das Surfverhalten von Internetnutzern und deren
persönliche Vorlieben sammeln.
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Urteil zum „gefällt
mir“-Button
In seiner Entscheidung folgte das Landgericht Düsseldorf
weitgehend dem Antrag der Klägerseite und verurteilte die Beklagtenseite zur
Unterlassung. Auf der beklagten Website müssen die Nutzer mittlerweile der
Weitergabe ihrer Daten explizit zustimmen, bevor sie den „gefällt mir“-Button
oder andere plug-ins aktivieren können. Ob diese sogenannte 2-Klick-Lösung aus
rechtlicher Sicht ausreichend ist, war bisher noch nicht Gegenstand
gerichtlicher Überprüfungen. In Sachen plug-ins von Drittanbietern auf
Webseiten ist also das letzte Wort mit Sicherheit noch nicht gesprochen.
Quelle: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2016 – 12
O 151/15 –
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