Nicht nur auf der Straße, sondern auch auf dem Wasser gibt es bestimmte Geschwindigkeitsvorgaben, die Verkehrsteilnehmer zu beachten haben. Am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht wurde kürzlich ein Fall verhandelt, der sich um die Frage drehte, ob die Wasser- und Schifffahrtsdirektion einen Schiffslotsen von seinen Aufgaben entbinden darf, wenn er empfohlene Richtgeschwindigkeiten mehrfach überschreitet.
Der Kläger des Verfahrens, das zur Verhandlung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht geführt hatte, ist Seeschifflotse auf der Elbe. Die in Kiel ansässige Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord untersagte dem Mann im März 2011 vorläufig, seine Tätigkeit weiter auszuüben und erlegte ihm auf, ein seeärztliches Zeugnis zum Nachweis seiner verkehrspsychologischen Eignung vorzulegen. Gegen diese behördliche Entscheidung setzte der Lotse sich zur Wehr. Zwischen beiden Parteien kam es schließlich zu einem Vergleich und dem Lotsen wurde wieder erlaubt, seine Tätigkeit auszuüben. Da der Lotse wegen seiner Zwangspause einen erheblichen Verdienstausfall zu beklagen hatte, verlangte er nun die Erstattung seines entgangenen Lohns.
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Ist eine Geschwindigkeitsempfehlung für Schiffe verpflichtend?
Ob die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Wasser- und Schifffahrtsdirektion verpflichtet ist, dem Kläger seinen entgangenen Lohn zu ersetzen, musste nun das Oberlandesgericht entscheiden. In ihrem Urteil führten die Richter aus, dass es nach den Vorschriften des Seelotsgesetzes nur dann möglich ist, einen Seelotsen aus dem Dienst zu entfernen, wenn dieser sich eine grobe Verletzung seiner Pflichte zu Schulden kommen lässt. Derartiges sei aber nicht zu vermuten gewesen als der besagte Lotse freigestellt wurde, da die Geschwindigkeitsempfehlungen, die die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Hamburg in Zusammenarbeit mit der Seelotsenbrüderschaft Elbe herausgegeben hatte, keine gesetzlichen Höchstwerte für die Geschwindigkeit von Schiffen darstellen.
Nach Ansicht des Gerichts ist die Freistellung des Lotsen deswegen rechtswidrig erfolgt. Das Gericht sprach dem Lotsen infolgedessen Schadensersatz wegen Verdienstausfalls in Höhe von 40.000 € zu.
- Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.01.2015 – 11 U 23/14 –
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