Rechtsnews 19.09.2008 Christian Schebitz

Urteil: Kontenoffenlegung für Hartz- IV

Wer Hartz-IV beziehen möchte, muss sein Konto offen legen. Die Arbeitsagenturen sind durchaus berechtigt, eine Offenlegung des Kontos zu verlangen. (Az.: B 14 AS 45/07 R) Die Kassler Richter entschieden, dass vor der Bewilligung des Arbeitslosengeldes II die Arbeitsagentur die Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangen kann. Geschwärzt dürfen dabei nur Kontenbewegungen, die im Zusammenhang mit ethischen, politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen stehen. Dazu gehören etwa Beiträge für die Mitgliedschaft in einer Partei oder Gewerkschaft. Unkenntlich gemacht werden dürften aber nur Textzeilen. Die gezahlten Beträge müssten weiter erkennbar sein. Ein Mann aus München hatte gegen die auch schon vorher gängige Praxis der Arbeitsagenturen geklagt. Er sah seinen Sozialdatenschutz verletzt. Da die Arbeitsagentur aber öffentliche Gelder verwaltet, sahen die Richter die Offenlegung als gerechtfertigt. Dieses Urteil gilt auch für Neubewilligungen oder, wenn der Verdacht auf Missbrauch der staatlichen Leistungen geht. Quellen und Links:

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