Auch in der Tiefkühlkostbranche gibt es Konkurrenz – ist dies doch ein großer und umkämpfter Markt. In diesem Fall entstand aus der Konkurrenzsituation ein Rechtstreit. Der Vorwurf des einen Tiefkühlkostunternehmens: Es habe systematisch Handelsvertreter abgeworben. Diese sind als Verkaufsfahrer tätig und tragen wesentlich zum Erfolg eines Tiefkühlkostunternehmens bei. Daher verlangte das Unternehmen die Unterlassung dieses Handelns und Schadensersatz in Höhe von ca. 20 Millionen Euro. Das OLG beurteilte den Fall.
OLG: Wettbewerbswidriges Abwerben nicht erkennbar
Das OLG stellte aber fest, dass kein wettbewerbswidriges Verhalten zu erkennen sei. Daher wies es die Klage ab. Zudem könne das Abwerben von Handelsvertretern nicht generell untersagt werden. Daher besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz. Zwar habe es einzelne Vorfälle gegeben, denen im Einzelnen hätte nachgegangen werden können. Allerdings seien diese mittlerweile schon verjährt. Für den Tiefkühlkostbetreiber blieb der Erfolg in dieser Sache also aus und dem Konkurrenten einiges erspart. Quelle:
- Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Mai 2012
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