Rechtsnews 21.08.2013 Manuela Frank

Rechtsstreit zwischen „Hard Rock Cafe Heidelberg“ und der Hard Rock-Gruppe

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das „Hard Rock Cafe Heidelberg“ weiterhin unter diesem Namen betrieben werden darf. Allerdings dürfen dort keinerlei Artikel mit dem international geläufigen „Hard-Rock-Cafe-Logo“ verkauft werden.

Die Klägerin zu 1 betreibt in München, Köln und Berlin Hard-Rock-Cafés und gehört zu der weltweit agierenden Hard-Rock-Gruppe. Die Klägerin zu 2 hat diverse Wort- und Bildmarken „Hard Rock Cafe“ inne. Die Beklagte zu 1 betreibt ein Restaurant mit dem Namen „Hard Rock Cafe Heidelberg“, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3 ist. Die Konzeption des Restaurants fand nach dem Vorbild des in London im Jahr 1971 eröffneten „Hard Rock Cafes“ statt. Die Beklagte zu 1 verwendete seit 1978 auf Gläsern und in Speise- bzw- Getränkekarten das kreisrunde Hard-Rock-Logo der Klägerin zu 2. Die Beklagte verwendete sowohl die Wortfolge „Hard Rock Cafe“ als auch das Logo für Merchandising-Artikel, als Eingangsschild und an den Fenstern sowie der Eingangstür ihrer Restaurants. Erstmals Ende 1986 meldeten die Klägerinnen ihr Logo als Markensymbol für Kleider in Deutschland an. 1992 eröffneten sie dann ihr erstes deutsches Hard-Rock-Café in Berlin. Kurz danach erwirkten sie gegen die Beklagten eine einstweilige Verfügung. Sie nahmen allerdings den Antrag auf ihren Erlass zurück, nachdem die Beklagten Widerspruch eingelegt hatten.

Forderung des Nutzungsverbots von „Hard Rock“

Durch die Klage forderten die Klägerinnen, dass den Beklagten verboten wird, unter den Logos „Hard Rock Cafe Heidelberg“ und unter der Bezeichnung „Hard Rock“ ein Restaurant zu führen und Merchandising-Artikel zu verkaufen, die mit „Hard Rock Cafe“ versehen sind. Zudem sollen die Beklagten zu 2 und 3 sowohl auf spezifische für sie registrierte Domainnamen verzichten, die den Wortlaut „hardrock-cafe“ beinhalten. Weiterhin fordern die Klägerinnen, dass die Beklagten zur Auskunfterteilung verurteilt werden und dass sie alle Verkaufsartikel mit besagtem Logo vernichten. Schließlich verlangen die Klägerinnen Schadensersatz.

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BGH stimmt Entscheidung des Berufungsgerichts partiell zu

Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen und die Berufung der Klägerinnen war erfolglos. Der Bundesgerichtshof folgte der Meinung des Berufungsgerichts. Dieses hatte erklärt, dass die Ansprüche gegen die Führung des Restaurants unter dem Namen „Hard Rock“ verwirkt seien, da“ die Klägerinnen diese Frimierung nach Rücknahme des Antrags auf einstweilige Vergung mehr als 14 Jahre geduldet haben“. Das Berufungsurteil hat der Bundesgerichtshof im Übrigen allerdings aufgehoben. Er hat der Klage in Bezug auf den Vertrieb der konkret bezeichneten Artikel stattgegeben.

Verletzung der Markenrechte und des Irreführungsverbots

Durch den Verkauf der Merchandising-Artikelverletzt die Bekagte die Markenrechte der Klägerin zu 2. Zudem wird dadurch auch gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot verstoßen. Das Restaurant hat seinen Sitz in Heidelberg in bester touristischer Lage. Ein Großteil der Kunden sind nicht aus der Umgebeung, sie kennen zwar die Hard-Rock-Cafés der Klägerinnen, wissen allerdings nicht, dass das besagte Restaurant der Beklagten nicht dazugehört. Eine derartige Irreführung müsse unterbunden werden.

Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. August 2013; AZ: I ZR 188/11 

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